Hallo,

in § 15 „Sicherungsmaßnahmen“ des BtMG heißt es, dass BtM gesondert aufzubewahren UND gegen unbefugte Entnahme zu sichern sind. Nach dem Gesetz müssen also beide Bedingungen erfüllt sein!
Kommissionierer erfüllen NICHT die Richtlinien des BfArM / BOPST.
ABER: das BfArM ist nicht die Rechtshoheit sondern die Landesbehörde bzw. ihre zuständige Behörde. Wenn IHNEN das explizit erlaubt worden ist, dann ok. Sie können sich aber nicht darauf berufen, dass es (offensichtlich?) einige Überwachungsbehörden erlauben. Ich kenne das hier aus NRW nicht, dort wird die Lagerung im Kommissionierer streng untersagt! Hier liegt ein Verstoß gegen das BtMG vor und gegen die BtM Vorschriften zu verstoßen halte ich für sehr kritisch!

Beste Grüße.