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Thema: Nicht vorhandene Packungsgrößen

  1. #1
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Nicht vorhandene Packungsgrößen

    Hallo...
    Folgendes Szenario:
    Auf dem Rezept stehen 20 Voltaren dispers. Gibt es aber leider nicht mehr! Darf ich dann die nächstgrößere Packung eingeben (und auf dieser Grundlage ggf. nach einem Rabatt-AM suchen) ODER muss ich auf die Idee kommen, dass es Diclo beta dispers in einer 20er Packung gibt und auf Grundlage DESSEN ein Rabatt-AM raussuchen (oder es auch ablehnen, weil man meistens magensaftresistente Tabletten abgeben soll; aber das ist ein anderes Drama )?
    Danke schonmal!
    Späte Grüße aus dem Rheinland,
    B. Fockenberg

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Fockenberg,
    ich habe Ihre Frage in den Bereich "Richtig taxieren" verschoben.

    Zitat Zitat von Barbara Fockenberg Beitrag anzeigen
    Auf dem Rezept stehen 20 Voltaren dispers. Gibt es aber leider nicht mehr! Darf ich dann die nächstgrößere Packung eingeben (und auf dieser Grundlage ggf. nach einem Rabatt-AM suchen) ODER muss ich auf die Idee kommen, dass es Diclo beta dispers in einer 20er Packung gibt und auf Grundlage DESSEN ein Rabatt-AM raussuchen
    Eine größere als die verordnete Menge dürfen Sie nur dann abgeben, wenn Sie sich innerhalb einer Spannbreite befinden. Das heißt in Ihrem Fall, bei einer N1 Normgröße von 20, dürfen Sie bis zu 24 Tabletten abgeben.

    Gibt es das verordnete AM nicht mehr auf dem Markt, behandeln Sie das Rezept als Wirkstoffverordnung und ermitteln so den Rabattpartner.

    Zitat Zitat von Barbara Fockenberg Beitrag anzeigen
    oder es auch ablehnen, weil man meistens magensaftresistente Tabletten abgeben soll; aber das ist ein anderes Drama
    In Anlage VII zum Abschnitt M der AM-Richtlinie finden Sie "Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen gemäß §129 SGB V":
    Diclofenac-Natrium; Diclofenac-Kalium; Diclofenac-Cholestyramin:

    Dragees,
    Dragees, magensaftresistent
    Filmtabletten
    Kapseln
    Kapseln, magensaftresistent
    Hartkapseln mit magensaftresistenten Pellets
    Tabletten
    Tabletten, dispers
    Tabletten, magensaftresistent
    Alle hier aufgeführten Darreichungsformen sind dem Gesetzgeber nach austauschbar und müssen ausgetauscht werden. Wenn Sie persönliche Bedenken haben oder der Patient keine festen AF schlucken kann, können Sie pharmazeutische Bedenken geltend machen und z.B. dsperse Tabletten abgeben, obwohl der Rabattpartner große Kapseln sind (cave: Sie sollten hierbei ein Auge auf die Wirtschaftlickheit haben, um sich vor Retaxationen zu schützen).

    Mit besten Grüßen
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (07.12.2011 um 11:58 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Premium-User Avatar von Andre Kaeßler
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    Hallo zusammen,
    gestern hatten wir einen ähnlichen Fall und sind uns uneins über den richtigen Lösungsweg.
    Aufgeschrieben war "Simva Tad 40mg FTA 100" mit aut idem Kreuz. Die Firma Tad hat ihre Packung mit 100 Stück vom Markt genommen und bietet nur noch eine 98er Packung zum fast identischen Preis an. Darf nun diese Packung an Stelle der 100er abgegeben werden, da 98 innerhalb derselben Spanne liegt wie die 100er und der Arzt mit seinem Kreuz ja Firma Tad wünscht
    ODER
    muss die Verordnung jetzt als Wirkstoffverordnung angesehen werden und damit der Rabattpartner (der in diesem Fall nicht lieferbar ist) oder alternativ eines der drei preisgünstigsten abgegeben werden?

    Ergänzungsfrage: Wie hätte es ausgesehen, wenn der Arzt statt "100" einfach "N3" geschrieben hätte?

    Danke im Voraus!
    MfG
    Andre Kaeßler

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Herr Kaeßler,
    mit dem aut idem Ausschluss verhindert der Arzt einen Austausch des Produkts Simva Tad 40mg. Das Kreuz bezieht sich nicht auf die Stückzahl.
    Da Packungen mit 100 Stück nicht mehr auf dem Markt sind und die 98er Packungsgröße der Nachfolger ist, drucken Sie 98 Stück auf das Rezept.

    Zusätzlich schreibe ich in einem solchen Fall z.B. auf das Rezept "100 Stück außer Handel, Nachfolgepräparat mit 98 Stück abgegeben", damit
    a) die KK sieht, warum man es gemacht hat (falls diese sich dessen nicht bewusst ist, dass es die 100er Packung nicht mehr gibt)
    b) man bei eventuellen Retaxations-"versuchen" seitens der KK selbst noch weiß, warum man es gemacht hat.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Guten Abend Frau Noah,

    das ist ja interessant! Ich habe bisher sowas immer ändern (und gegenstempeln ) lassen, um Retaxationen aus dem Weg zu gehen. Ich wusste nicht, dass durch das Aut-idem-Kreuz die Stückzahl gar nicht so genau "festgenagel" ist! Wie sieht es denn aus, wenn ein Doc Batrafen Creme, 30g mit Kreuz aufschreibt (gibt es von Eurim, ist sogar lieferbar), und die Original-Batrafen aber 20g Rabatt-AM ist? Hätte ich da 20g abgeben müssen???

    Verwirrte Grüße,
    Barbara Fockenberg

    Noch mehr Verwirrung finden Sie übrigens unter meinem Thema "Packungsgrößen". Ihre Meinung dazu würde mich sehr interessieren!
    Geändert von Barbara Fockenberg (16.12.2011 um 18:13 Uhr) Grund: Ergänzung

  6. #6
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Abend Frau Fockenberg,
    mit dem aut idem Kreuz verhindert der Arzt lediglich einen aut idem-Austausch. "Aut idem" bezieht sich hierbei nur auf ein bestimmtes Präparat, nicht aber auf die Stückzahl.
    Zitat Zitat von Barbara Fockenberg Beitrag anzeigen
    Wie sieht es denn aus, wenn ein Doc Batrafen Creme, 30g mit Kreuz aufschreibt (gibt es von Eurim, ist sogar lieferbar), und die Original-Batrafen aber 20g Rabatt-AM ist? Hätte ich da 20g abgeben müssen???
    Eigentlich ja. N1 beträgt für antimykotikum-enthaltene Dermatika 25 g. Plus-Minus 20% dieser Stufe heißt, dass alles zwischen 20 und 30g für die GKV äquivalent zu behandeln ist. In dem von Ihnen geschilderten Fall müssten eigentlich 20g abgegeben werden.
    Was Sie jedoch evtl. machen könnten: Sie geben 30 g ab, drucken die Sonder-PZN und Kennziffer 6 für pharmazeutische Bedenken und lehnen den Austausch in eine kleinere Größe ab, weil der Patient die 30g tatsächlich benötigt und mit 20g nicht auskommen würde. Allerdings könnte die GKV das retaxieren und anführen, dass der Patient dann eben noch mal zum Arzt muss, um sich nochmals 20g aufschreiben zu lassen.

    Beste Grüße und einen schönen 4. Advent.

    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (17.12.2011 um 17:46 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  7. #7
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Guten Tag Frau Noah,

    ich bin immer wieder erstaunt, was man hier so dazu lernt, bzw. wie viel man anscheinend nie RICHTIG gelernt hat...
    Irgendwo hier hatte ich auch gelesen, dass auch kein bestimmter Import nicht per Aut-idem-Kreuz festlegt werden kann. Stimmt das? Und wenn ja: wo steht das? Das würde ich dann nämlich gerne für einen Arzt bei uns um die Ecke ausdrucken, der SEHR gerne Importe aufschreibt, ankreuzt und sich dann aufregt, wenn wir so dreist sind, einen anderen Import mitzugeben.

    Schneematschige Grüße,

    Barbara Fockenberg

  8. #8
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Fockenberg,
    Zitat Zitat von Barbara Fockenberg Beitrag anzeigen
    Irgendwo hier hatte ich auch gelesen, dass auch kein bestimmter Import nicht per Aut-idem-Kreuz festlegt werden kann. Stimmt das?
    Ja, das stimmt, siehe diesen Thread hier:
    http://www.pharma4u.de/forum/showthr...s-denn-nun-%29

    Hier auch schneematischige Grüße zurück
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  9. #9
    Premium-User Avatar von Stefanie Hitrov
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    Guten Morgen!

    Wir hatten letzte Woche eine Verordnung aus einer Uni-Klinik, die auf dem Rezept nur Wirkstoff und Stärke verordnete, aber das Ganze ohne Stückzahl:
    Ibu 600
    Pantozol 40

    Welches Vorgehen empfehlen Sie?
    Abgabe der Kleinsten Packungsgröße ODER Abgabe der N1
    das wären dann nämlich entweder 10 oder 20 (N1) Ibu, 14 oder 28 (N1) Pantoprazol.
    Das ist ja schon ein Unterschied... ich habe mich für die kleinste normierte Packung entschieden, weil ja keine Stückzahl die Abgabe einer Packung außerhalb der Packungsgrößenverordnung legitimierte...

    Weihnachtliche Grüße
    Stefanie Hitrov

  10. #10
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Hitrov,
    Zitat Zitat von Stefanie Hitrov Beitrag anzeigen
    Wir hatten letzte Woche eine Verordnung aus einer Uni-Klinik, die auf dem Rezept nur Wirkstoff und Stärke verordnete, aber das Ganze ohne Stückzahl

    Welches Vorgehen empfehlen Sie?
    Abgabe der Kleinsten Packungsgröße ODER Abgabe der N1
    Grundsätzlich gilt nach Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung:
    (4) Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.
    Beste Grüße und frohe Weihnachten
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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