(1) Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen
Medizinprodukte in einer Menge vorrätig zu halten, die
mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht.
Darüber hinaus sind in der Apotheke in bedarfsgerechten Umfang vorrätig
zu halten:
1. Analgetika / Betäubungsmittel,
2. Antibiotika, Chemotherapeutika,
3. Antihistaminika,
4. Glucocorticosteroide, hochdosiert, zur Injektion und Inhalation,
5. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
6. Medizinische Kohle, mindestens 40 Tabletten oder 10 g Pulver,
7. Tetanus-Impfstoff,
8. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.,
9. Hepatitis B-Immunglobulin,
10. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Überleitungsgeräte
für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung
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