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Thema: Gefahrstoffverodnung: niemals alte und neue Kennzeichnung gemeinsam

  1. #1
    Premium-User Avatar von Nora Gems
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    Gefahrstoffverodnung: niemals alte und neue Kennzeichnung gemeinsam

    Im Ravati-Skript steht zum Thema Gefahrstoffverordnung, dass man auf Abgabefäßen an den Kunden niemals alte und neue Kennzeichnung gemeinsam verwenden darf.
    Warum darf man das nicht? Ist hierbei nur das Mischen von alt und neu gemeint, denn es ist ja klar, dass man nicht ein altes Piktogramm und neue H- und P-Sätze draufklebt, aber:

    Bei Mischungen darf ich bis 06.2015 ja noch die alte Kennzeichnung verwenden, ich darf aber auch schon die neue verwenden.
    Wenn ich die Flasche vorne neu und von hinten alt beschrifte und beides vollständig mache, warum ist das denn verboten?

    Nora

  2. #2
    Premium-User Avatar von Thomas Stegemann
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    Also die gleichzeitige Kennzeichnung alt und neu ist verboten korrekt. Der Grund dafür wird meines Erachtens sein, dass einige der Piktogramme sich geändert haben. Es ist nicht alles einfach 1:1 übertragbar, nur in Rahmen. Sollten wir jetzt die orangen Etiketten + die neuen Piktogramme auf das Gemisch kleben wird aus einem Gesundheitsschädlich(Xn) plötzlich das Piktogramm mit dem Oberkörper(Systematische Gefahren). Beispiel wäre hierfür Dichlormethan. Methanol erhält ebenfalls das Piktogramm mit den systematischen Gefahren, aber in der alten Verordnung kommen da nur das Giftig(T) und das "leicht Enzündlich"(F) rauf.
    Es sind halt neue Piktogramm-Klassen und neue Einstufungen und nicht "nur" neue Symbole, genau dies würde aber ein gleichzeitiges Etikettieren von zwei ähnlich aussehnden Warnhinweisen vermitteln. Das ist zumindest meine Erklärung wieso der Gesetzgeber es verbietet, natürlich ähneln sich die Einstufungen, sie sind aber nicht identisch.

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Das Verbot der Kennzeichnung nach altem und neuem Recht darf nicht erfolgen, weil es formal gesetzlich verboten ist (das wäre dann ein Grund). Zum anderen gibt es aber Stoffe, die aufgrund der neuen Einstufungen andere Gefahrenmerkmale haben (vergl. z.B. die unterschidlichen LD50-Werte nach altem und neuen Recht).

    Also gibt es für Mischungen nur die Wahl komplett alte oder neue und für Stoffe (nach Ablauf der Übergangsregelungen) nur neue Kennzeichnung.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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