Korrekt, der Verpächter verliert dann seine Betriebserlaubnis nicht, aber er soll sie ja auch faktisch nicht ausüben. Die apothekenrechtliche Verantwortung zum Betrieb soll ja der Pächter besitzen. Nach Auskunft von Behörden wird in so einem Fall die Berteibserlaubnis des Verpächters "Ruhend gestellt". So kann er während dieser Zeit die üblichen Rechte und Pflichten nicht ausüben, aber auch jederezit reaktivieren, z.B. wenn ihm sein Pächter kündigt.
Von wegen auf dem Schlauch... ;-) Die Formulierung ist hier tatsächlich nicht sehr präzise. Grundsätzlich erscheint mir die Meinung, die Sie im Nachtrag geäußert haben plasibel... ABER: Bei diesem 2. teil der Frage kann ich nicht sicher beantworten, wie die Behörden so einen Fall interpretieren. Ich versuche das zu klären - gerne bis dahin hierzu Meinungen...!! -Danke!
Beste Grüße
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