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Thema: Pacht/Verpachtung

  1. #11
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Frage

    Zitat Zitat von david Beitrag anzeigen
    Hallo allesamt!

    Habe ich das richtig verstanden?

    Verpachtung und die "Verteilung der Betriebserlaubnis" ist wie folgt möglich:

    1. Wenn der Apothekeninhaber wegen Krankheit seine Apotheke nicht selbst betreiben kann, kann er die Apotheke verpachten --> Betriebserlaubnis beim Verpächter (ist ja nicht tot, hat also noch die Erlaubnis) UND beim Pächter??
    Korrekt, der Verpächter verliert dann seine Betriebserlaubnis nicht, aber er soll sie ja auch faktisch nicht ausüben. Die apothekenrechtliche Verantwortung zum Betrieb soll ja der Pächter besitzen. Nach Auskunft von Behörden wird in so einem Fall die Berteibserlaubnis des Verpächters "Ruhend gestellt". So kann er während dieser Zeit die üblichen Rechte und Pflichten nicht ausüben, aber auch jederezit reaktivieren, z.B. wenn ihm sein Pächter kündigt.

    Zitat Zitat von david Beitrag anzeigen
    2. Apothekeninhaber stirbt: Erben dürfen verpachten oder für 12 Monate verwalten
    --> Wenn Erbe = Apotheker ohne Betriebserlaubnis bisher, kann er: die Erlaubnis für die geerbte Apotheke beantragen (Betriebserlaubnis natürlich beim neuen Inhaber), verpachten (Betriebserlaubnis beim Pächter), oder für 12 Monate verwalten (keine Betriebserlaubnis nötig, nur Genehmigung) lassen?
    --> Wenn Erbe = Apotheker mit Betriebserlaubnis einer Apotheke, dann darf er: NICHT Verpachten (da nach §9 Abs 1 Nr 3 ApoG verboten), aber filialisieren, oder auch verwalten lassen (nach §13 ApoG)?

    Mir gehts vor allem um 1.

    Vielen Dank

    Liebe Grüße
    Von wegen auf dem Schlauch... ;-) Die Formulierung ist hier tatsächlich nicht sehr präzise. Grundsätzlich erscheint mir die Meinung, die Sie im Nachtrag geäußert haben plasibel... ABER: Bei diesem 2. teil der Frage kann ich nicht sicher beantworten, wie die Behörden so einen Fall interpretieren. Ich versuche das zu klären - gerne bis dahin hierzu Meinungen...!! -Danke!

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  2. #12
    Premium-User Avatar von David Schüler
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    Hallo, ich mal wieder


    1. Habe mal eine Frage, die so ein bisschen auf meinen vorherigen Beitrag abzielt.
    Zitat Zitat von David Schüler Beitrag anzeigen
    Das habe ich falsch interpretiert, glaube ich: §9 Abs 1 Nr 3 ApoG
    da steht ja nicht, dass man, wenn man bereits eine Betriebserlaubnis hat, nicht verpachten darf, sondern lediglich dass, wenn man sie "erhält" nicht verpachten darf. Oder?
    Wenn 2 Ehepartner jeweils 4(!) Apotheken haben, einer stirbt, der Erbberechtigte natürlich keine Betriebserlaubnis für die vererbten beantragt, darf er dann 4 weiterhin selber betreiben und 4 weitere verpachten? Was ist mit dem "Mehrbesitzverbot", aber andersrum besitz er ja auch keine Betriebserlaubnis dafür, die besitzt ja der Pächter...

    2. Ähnlich:
    Wenn ein Kind 2 Elternteile hat, die jeweils 4 Apotheken besitzen und beide sterben z.B. bei einem Autounfall. Darf das Kind dann 8(!) Apotheken verpachten? Ich würde schon denken, da gleiche Antwort wie bei 1...?!

    Vielen Dank und liebe Grüße

  3. #13
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    nach meiner Interpretation des Apothekengesetztes haben Sie in diesen beiden kosntruierten extrem-Fällen recht.
    § 9 Abs. 1 Nr. 3 sricht ja auch nur davon, dass der Erbe keine Betriebserlaubnis für die geerbte Apotheke erhält. Und das ist bei Verpachtung ja praktisch nie so, da der Pächter die Betriebserlaubnis braucht!
    also:
    zu 1) er darf 4 verpachten
    zu 2) das Kind darf 8 Apotheken verpachten.
    Jedenfalls steht nirgendwo, dass das verboten wäre

    Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  4. #14
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    Hallo zusammen,

    ich habe genau diese Frage von Frau Jana Elste auch vorliegen.

    'Darf eine Apothekerin mit eigener Apotheke die Apotheke ihres verstorbenen Ehegatten verpachten?'

    Der Prüfling hat dazu geschrieben:
    "Meine Antwort war "JA" da sie ja die erbberechtigte Ehegattin ist, aber der Prüfer sagte mir dann, dass das nicht ginge, da sowohl der Verpächter als auch der Pächter die Betriebserlaubnis benötigen (ich war der Meinung, dass nur der Pächter die Betriebserlaubnis braucht), somit bräuchte die Frau 2 Betriebserlaubnisse (eine für ihre eigene Apo und eine für die Apo ihres Mannes) und das ist aufgrund des Mehrverbotsbesitzes nicht erlaubt."

    Der Prüfer sagt definitiv, dass beide eine Betriebserlaubnis bräuchten.

    Dass immer Pächter UND Verpächter eine Betreibserlaubnis brauchen klingt für mich unlogisch, da eine Ehegattin, die keine Apothekerin ist, ja gar keine Betriebserlaubnis bekommt und die Betriebserlaubnis des Ehemannes durch den Tod ja erlischt. Vielleicht ist es wirklich nur in diesem Fall so?

    Ich habe nun in den Kommentaren zum Apothekengesetz gelesen, dass der Ehegatte, die Apotheke vom verstobenen Partner nicht verpachten darf sofern er schon eine Betriebserlaubnis für eine andere Apotheke besitzt. Also ist die Verpachtung dann definitiv nicht erlaubt. Nur warum? Weil die Verpachtung der Existenzsicherung des hinterbliebenen Ehegatten dienen soll und dies in diesem Fall nicht nötig ist, weil die Existenz durch die andere Apotheke gesichert ist?

    Darf sie denn dann die Apotheke verwalten lassen, wenn sie nicht verpachten darf?


    Viele Grüße
    Geändert von Eileen Samblebe (14.07.2014 um 09:23 Uhr)

  5. #15
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hmmm,

    das scheint so kompliziert zu sein, dass hier Dinge vermischt wurden. Ich versuche mal es aufzuklären.
    1. Solange der Inhaber einer zu verpachtenden Apotheke noch lebt, darf er diese NUR verpachten wenn und solange er noch (neben dem Pächter) die Betriebserlaubnis hält. Hier liegen also 2 vor (§ 9 Abs. 1 Nr.1).
    2. Wenn ein Kind oder ein Ehepartner die Apotheke eines verstorbenen(!) Inhaber verpachten wollen, braucht NUR der Pächter die Betriebserlaubnis (§ 9 Abs.1 Nr.2 und 3)
    3. Wenn der Ehepartner des Verstorbenen selbst eine Apotheke hat, ist die Verpachtung durch ihn ausdrücklich unzulässig! (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, letzter Halbsatz). Warum auch immer...

    Wahrscheinlich, wirklich weil man dann davon ausgeht, dass er bestens versorgt ist.... ;-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  6. #16
    Premium-User Avatar von Julia Marion Kohler
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    Guten Abend,

    ich hoffe, es ist in Ordnung, wenn ich diesen Thread dafür nutze.
    Der Inhaber darf ja auch verpachten, wenn nachträglich die Voraussetzungen für die Erlaubnis weggefallen sind - was z.B. wäre, wenn:
    1. Tod, Verlieren [Widerruf, Rücknahme oder Verzicht] der Approbation
    2. Ein Jahr des Nichtgebrauchs der Betriebserlaubnis

    Nun stelle ich mir die Frage, ob ich das richtig verstanden habe:
    Wenn ich Verpächter bin und mir jedoch die Approbation aufgrund von Widerruf, Rücknahme, Verzicht entzogen wurde - darf ich also weiter verpachten?
    Also bsp: Ich besitze eine Apotheke, habe die Betriebserlaubnis. Nun kommt aber heraus, dass man mir die Approbation gar nicht erst hätte erteilen dürfen, da z.B. Zeugnis gefälscht.
    Es erfolgt eine Rücknahme, aber ich kann dann noch meine Apotheke verpachten und somit meine Apotheke weiter führen lassen durch einen Pächter, der dann die Betriebserlaubnis beantragt/besitzt?
    Für mich liest sich dieser Abschnitt [fett markiert] so, als dürfte auch verpachten, obwohl meine Approbation weggefallen ist und nicht mehr lediglich ruht. Darf man nun verpachten, OBWOHL keine Approbation mehr vorhanden ist oder nur dann noch, wenn gerade meine Approbation ruht?

    Liebe Grüße
    Geändert von Julia Marion Kohler (08.11.2015 um 22:10 Uhr)

  7. #17
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    Sie bringen da ein bißchen was durcheinander ;-)
    Also: O-Ton
    "wenn und solange der Verpächter im Besitz der Erlaubnis ist und die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann oder die Erlaubnis wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 widerrufen oder durch Widerruf der Approbation wegen des Wegfalls einer der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung erloschen ist"

    Das ist doch eindeutig eine "ODER"-Formulierung --> er muss also weder zwingend im Besitz der Erlaubnis bleiben noch muss er zwingend eine Approbation besitzen.
    Ihr Beispiel ist aber dennoch unglücklich gewählt, weil bei der zitierten Stelle nach BApO die "Würde" nicht weggefallen sein darf. In Ihrem Beispiel wäre das aber (m.E.) so! Wir sagen daher in unseren Seminaren sinngemäß immer "aus dem Gefängnis heraus hat noch keiner (ehemalig Apporbierter) seine Apotheke verpachtet" ;-)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  8. #18
    Premium-User Avatar von Julia Marion Kohler
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    Hallo,

    himmelherrje, das habe ich wohl allerdings. Ich habe gedacht, dass bezieht sich - da es im ApoG steht - nur auf ApoG-§, dabei hilft der Blick in den Originalgesetzestext eindeutig weiter.
    Vielen Dank für die Erläuterung, jetzt ist alles klar!

    Liebe Grüße

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