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Thema: Verschreibungpflicht ausgenommene BtM

  1. #21
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Frage Verschreibungspflicht

    ...sehr interessant. Danke für die Ausführung.
    Das ganze dreht sich rechtlich ganz schön im Kreis.
    Allerdings schließt er sich hier und ich denke, dass Sie leztlich recht haben.
    Insofern nehme ich mein Statement, dass die Verscheibungspflicht bei ausgenommenen Zubereitungen IMMER greife, vorerst zurück....
    Denn § 5 kann diese Bstimmung im Falle von Opium D6 (oder D4 bei Globuli) tatsächlich aushebeln.
    Ich glaube, dass ich mich hier für einen kleinen Lapsus (s.o.) entschuldigen muss und habe im Übrigen in der Vergangenheit in meinen Rechtsseminaren auch immer referiert, dass Opium D6 APOTHEKENPFLICHTIG ist.
    Hatte mich eben nur durch die Ausführungen hier im Forum etwas verwirren lassen.

    Beste Grüße

    Alexander Ravati
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  2. #22
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    Hallo zusammen,

    ich habe grad mal mein Skript raus gekramt von dem Vorbereitungskurs fürs 3. Stex in Ddorf letzten Herbst und da habe ich mir aufgeschrieben, das Opium D6 nur der apo-pflicht unterliegt. Hatte schon an meinem Gehör gezweifelt und überlegt ob ich es vielleicht doch falsch verstanden hab.

    Viele Grüße
    Katharina Stock

  3. #23
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    HAllo Habe mich von den gar nicht schlechten Argumenten hier im Forum ein wenig in die Irre führen lassen - aber nur vorübergehend.. ;-) Beste Grüße
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  4. #24
    Premium-User Avatar von Julia Duttenhöffer
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    Hallo zusammen,

    ich habe aufmerksam den langen Dialog hier gelesen!
    Mir ist nun bewusst, wenn es sich um den BtM-Stoff Opium handelt, bekomme ich es FREI (apothekenpflichtig) ab D4 als Globuli bzw D6 als Tabletten.
    (Anlage III BtMG bzw. §5 AMVV)

    Was ich allerdings nicht verstanden habe ist: Benötige ich für Opium Globuli D1-D3 bzw. Tabletten D1-D5 nun ein Btm-Rezept oder können diese Mittel auf "normalem"Rezept verordnet werden???

    Danke für Eure Antworten!

    LG
    Julia Duttenhöffer

  5. #25
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    Sie benötigen dann ein BtM-Rezept. ... (auch sonst gilt alles, was beim sonstigen BtM gilt... - quasi als wäre Fentanyl verordnet)
    Da solche BtM-"Homöopathika" aber zulassungspflichtig wären, gibt es sie faktisch nicht am Markt. Damit ist die Diskussion hier eher theoretischer Natur...
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  6. #26
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    Hallo Dr. Ravati,
    muss hier noch mal den alten Thread rauskramen.

    Zitat Zitat von Dr. Alexander Ravati Beitrag anzeigen
    Denn § 5 kann diese Bstimmung im Falle von Opium D6 (oder D4 bei Globuli) tatsächlich aushebeln.
    Ich sehe in der AMVV keine Differenzierung von Globuli und Tabletten. So wie das in AMM §5 steht, sind alle Zubereitungen ab D4 apopfl. Auch wenn ein Homöopath wahrscheinlich die Hände über dem Kopf zusammenschlägt, wenn Globuli und Tabl "scheinbar" gleicher Potenz hier in einen Topf geworfen werden, scheint es in der AMVV einfach nur um die Potzenz D4 zu gehen (egal, ob Tbl oder Globuli) oder nicht???

    Sven

  7. #27
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    nein, nach herrschender Rechtsauffasung versteht man bei Hom. immer die TATSÄCHLICH enthaltene stoffliche Menge.
    Und D4-Globuli enthalten nun mal stofflich nicht D4 sondern D6 und sind daher rechtlich auch als D6 einzustufen.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  8. #28
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    Hallo zusammen!
    Jetzt noch eine etwas komische Frage von mir: macht sich jemand egtl. strafbar (gemäß § 29 BtMG), wenn er/sie (ohne Erlaubnis gemäß BtMG zu haben) einen Tropfen Paracodin, sagen wir mal, dem Nachbarn schenkt?
    Danke für Eure Antworten!
    NK

  9. #29
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    das ist ein wenig umstritten... da manche hier diskutieren würden, ob eine "Abgabe" oder ein "Überlassen" im juristischen Sinne überhaupt vorliegen würde.
    Meine Meinung ist: ja IST gem § 29 BtMG strafbar!
    Daher dürfen bei uns im Altenheim auch keine BtM verschenkt oder vererbt werden (hier würdeauch ein unberechtigter, strafbarer Besitz entstehen!
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

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  10. #30
    Premium-User
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    Danke Herr Dr. Ravati!
    Analog würde es heißen, dass wenn eine Internet-Apotheke eine Packung Paracodin ohne ärztliche Verschreibung abgeben würde, dann wäre das auch eine Straftat gemäß §29 BtMG? Würde dann diese Online-Apotheke dann genauso bestraft wie im Falle von zB Valoron Tropfen 20ml? Das heißt, ist es sträflich-juristisch relevant ob man ein "echtes" BtM ohne Verschreibung abgibt (Valoron Tropfen) oder eine ausgenommene Zubereitung (Paracodin Tabl.)? Bzw. wird die Online-Apotheke in beiden Situation die gleichen Strafkonsequenzen erfahren?
    Bezüglich des unberechtigten Besitzes von BtM - eine imaginäre Situation: eine Person wird bei einer Verkehrsroutinekontrolle (keine Auffälligkeiten bei der Fahrweise o. ä.!) am Tage angehalten. Auf dem Beifahrersitz liegt eine Packung Paracodin. Der Beamte sieht sie und fragt nach einem Nachweis einer ärztlichen Verschreibung bzw. des Erwerbs in der Apotheke. Die Person hat keinen Beleg, da sie/er die Tropfen vom Nachbarn "geschenkt" bekommen hat. Kann der Beamte (hypothetisch) ein Strafverfahren wegen des unerlaubten Besitzes von BtM eröffnen?
    Danke sehr im Voraus!
    dnk
    Geändert von derneugierigekollege (08.11.2014 um 17:41 Uhr)

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