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Thema: Beachtliche BTM- Retaxierung durch "Formfehler"

  1. #1
    Premium-User Avatar von doko
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    Beachtliche BTM- Retaxierung durch "Formfehler"

    Sehr verehrte Frau Schröder,

    ich hoffe, daß Sie mir weiterhelfen können.
    Bei Kontrolle der BTM- Rezepte hat ein Mitarbeiter unserer Apotheke durch ein Missverständnis fälschlicherweise auf mehreren Rezepten ein "A" hinzugefügt, obwohl keins nötig war.
    Nun haben wir für all diese o.g. Rezepte Retaxierungen mit einer beachtlichen Summe bekommen.
    Daher meine Frage an Sie bzw. ihre Einschätzung, ob diese Retaxierungen gerechtfertig sind, da ja die Kunden ordnungsgemäß beliefert worden sind- NUR das "A" ist halt unnötig gewesen.
    Kennen Sie ggf. Adressen an die wir uns wenden können ? Fachanwalt o.ä. ?

    Vielen Dank für Ihre Mühen.
    Mit freundlichem Gruß,
    Dominik K.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Tag Herr Dominik K.,

    mal vorweg: in einem Fall von Retaxationen jeglicher Art würde ich mich an ihrer Stelle immer erst an den LAV wenden. Die meisten LAV haben mittlerweile extra "Stellen" eingerichtet, die diesen Service anbieten. Weiterhin sind dort im Normalfall auch Ansprechpartner für rechtliche Fragen zu finden oder aber der LAV kann Ihnen Adressen vermitteln.
    Wie in verschiedenen Foren zu lesen ist, häufen sich in letzter Zeit die Retaxationen im Bereich BtM. Grundsätzlich würde ich sagen, dass nur aufgrund der falschen Angabe des "A" keine Retaxation gerechtfertigt ist.
    Nun kommt aber in Ihrem Fall hinzu, dass das A offensichtlich nicht der Arzt gesetzt hat, sondern Ihr Kollege. Es heißt zwar, dass die Apotheke "nicht ordnungsgemäß ausgestellte Verordnungen nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen kann“, aber auch das trifft ja nicht zu (die Verordnung war offensichtlich ordnungsgemäß), und außerdem ist eine Akzeptanz solcher Ergänzungen durch die Krankenkassen immer noch strittig. Inwieweit jedoch retaxiert werden darf, bin ich überfragt.
    Sie sollten auf jeden Fall versuchen, bei der Kasse Einspruch einzulegen und sich dann Hilfe beim LAV für die Begründung holen.
    Ich hoffe, es hilft ein wenig……

    Mit freundlichen Grüßen
    Elke Schröder
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  3. #3
    Premium-User Avatar von Alina Schmidt
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    Hallo Frau Schröder,
    ich habe jetzt auch gehört, dass einige Krankenkassen BtM-Rezepte retaxiert habe, weil statt der genauen Dosierung die Angabe "laut ärztlicher Anweisung" notiert wurde. Es heißt aber im Gesetzestext "gemäß schriftlicher Anweisung". Kann denn so eine Umformulierung ein wirklicher Grund für eine Retaxierung sein ? Bei uns is es bisher nicht vorgekommen, wir sind aber informiert worden von einer anderen Apotheke in der das ein Grund gewesen sei.
    Desweiteren soll es wohl auch unbedingt nötig sein, dass in Gemeinschaftspraxen der verschreibende Arzt unterstrichen wird auf dem Stempel des Rezepts und seine Unterschrift leserlich sein muss, damit eine genaue Zuorfnung zu dem verschreibenden möglich ist. Ist das wirklich so ?

    Danke für ihre Antwort und einen schönen 1. Advent.

    Alina Schmidt

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Schmidt,
    Zitat Zitat von Alina Schmidt Beitrag anzeigen
    Es heißt aber im Gesetzestext "gemäß schriftlicher Anweisung". Kann denn so eine Umformulierung ein wirklicher Grund für eine Retaxierung sein ?
    Die Krankenkassen suchen nach Formfehlern, um Geld einzusparen. Es ist schon sehr dubions, wenn man sich folgendes vorstellt, dass der Arzt z.B. einem Schmerzpatienten ein BtM verschreibt, der Patient vom Arzt ausführlich informiert wurde, der Apotheker alles ordnungsgemäß beliefert, den Patienten erneut über die Anwendung informiert, der Patient das Produkt richtig anwendet und Erleichterung findet. Und dann bekommt die Apotheke kein Geld von der Krankenkasse, hat das Produkt also kostenlos abgegeben, weil der Arzt einen Formfehler gemacht hat, der dem Patienten aber nicht geschadet hat.
    Wie Sie jedoch selbst richtig darstellen, sind in der BtMVV die Regeln festgehalten, und es ist die Aufgabe des Apothekers/ der PTA das Rezept zu prüfen.

    Zitat Zitat von Alina Schmidt Beitrag anzeigen
    Desweiteren soll es wohl auch unbedingt nötig sein, dass in Gemeinschaftspraxen der verschreibende Arzt unterstrichen wird auf dem Stempel des Rezepts und seine Unterschrift leserlich sein muss, damit eine genaue Zuorfnung zu dem verschreibenden möglich ist. Ist das wirklich so ?
    Das ist richtig.

    Auch Ihnen einen schönen 1. Advent.

    Mit besten Grüßen
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo Frau Schmidt,

    Frau Noah hat ihnen die Fragen ja bereits beantwortet.
    Nur zur weiteren Info:
    Wie man der Presse, diversen Foren und auch Rundschreiben einzelner Apothekerverbände entnehmen kann, sind diese BtM Retaxationen im Großen und Ganzen einem Unternehmen zuzuordnen, das im Auftrag verschiedener Krankenkassen arbeitet. Daher haben sich die meisten Verbände der Thematik angenommen und empfehlen ihren Mitgliedern, die Retaxationen an sie weiterzuleiten.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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  6. #6
    Premium-User Avatar von Felix Maertin
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    Schönen guten Abend.
    Ich habe auch noch eine Frage zur korrekten Belieferung von BTM-Rezepten.

    Ist die Dosierungsangabe von: "1-0-1" zulässig? oder müsste man schreiben: "1-0-1 pro Tag"?

    Und ein weiteres Problem: Die genaue Wirkstofffreisetzungsrate von Pflastern. Im DAP steht das sehr sehr uneindeutig drin, wie ich und meine Kollegen empfinden. Der Zusatz "Matrixpflaster" soll bereits die Geschwindikeit der Freisetzung genau bezeichnen? Könnte das jemand nochmal ausführlich erklären?

    Grüße aus Köln

  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Herr Maertin,

    Ich habe ad hoc ein Beispiel, bei dem zwar die Freisetzungsrate bezeichnet wird, aber die Beladungsmenge fehlen kann:

    Durogesic SMAT 25 µg/h 5 Pflaster

    Bei diesem Beispiel eines Matrixpflasters könnte man das Rezept beliefern ohne eine Beladungsmenge (hier: 4,2 Milligramm Fentanyl pro Pflaster) auf dem Rezept vermerkt zu haben.
    Die BtMVV sagt hierzu:
    Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform,
    Das bedeutet für Sie: Durogesic SMAT 25 µg/h 5 Pflaster enthält alle Angaben, die notwendig sind, da mit dieser Bezeichung nur ein einziges AM auf dem Markt erhältlich ist, und die Beladungsmenge ist nicht notwendigerweise auf dem Rezept zu vermerken. Wohlgemerkt sind das die Forderungen nach BtMVV (die GKV hat hier ja gern mal eigene Regeln).

    Zitat Zitat von Felix Maertin Beitrag anzeigen
    Der Zusatz "Matrixpflaster" soll bereits die Geschwindikeit der Freisetzung genau bezeichnen? Könnte das jemand nochmal ausführlich erklären?
    Diese Aussage kann also nur in dem speziellen Fall stimmen, wenn es von dem namentlich verordneten FAM tatsächlich nur ein einziges Prdodukt mit einer einzigen Freisetzungsrate gibt; dann muss nach BtMVV die Freisetzungsrate tatsächlich nicht zusätzlich auf dem Rezept vermerkt werden, weil es dann eindeutig ist.


    Zitat Zitat von Felix Maertin Beitrag anzeigen
    Ist die Dosierungsangabe von: "1-0-1" zulässig? oder müsste man schreiben: "1-0-1 pro Tag"?
    Die BtMVV sagt hierzu nur:
    Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe
    Bisher haben wir in der Apotheke Rezepte mit einer Bezeichnung "1-0-1" beliefert und bisher (!) auch noch keine Retaxation deshalb erhalten. Frau Schröder kann hierzu aber sicher verbindlichere Auskunft geben.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Hallo zusammen,

    auch ich kann zu der Anfrage nur die Antworten von Frau Noah bestätigen. Gemäß BtMVV muss die Gebrauchsanweisung einer Verschreibung mit Einzel- und Tagesgaben vermerkt sein oder aber den Vermerk "gemäß schriftlicher Anweisung" tragen.
    Eine Dosierungsangabe mit "1-0-1" würde nach allgemein gültigem Verständnis sowohl die Einzel- als auch die Tagesangabe enthalten.

    Es gibt auf der Homepage des BfarM unter http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/BtM/
    eine Rubrik FAQ, in der auf die Frage eingegangen wird, wie bei Pflastern zu verfahren ist. Hier ist genau das Beispiel von Frau Noah erläutert.

    Viele Grüße
    Elke Schröder
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  9. #9
    Premium-User Avatar von Barbara Fockenberg
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    Guten Abend Dominik,
    wir haben kriegen auch Btm-Retaxationen von diversen BKKs, sobald irgendetwas handschriftlich auf dem Rezept steht, das nicht nochmal vom Arzt abgezeichnet oder -gestempelt ist (vorzugsweise "A"s, aber auch Dosierungsangaben). Bei uns geht alles direkt weiter an den Verband; denn nirgendwo steht in irgendeinem Gesetz geschrieben, dass der Arzt ein Btm-Rezept komplett maschinell ausstellen muss. Woher will denn eine Krankenkasse wissen, dass der "böse" Apotheker das A oder die Dosierungsangabe aufgeschrieben hat und nicht der Arzt selbst??? Ich unterstelle einfach mal Unterstellung...
    Beste Grüße,
    Barbara Fockenberg

  10. #10
    Premium-User Avatar von Felix Maertin
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    Schönen guten Tag!
    Erstmal gilt: Stempel zählt nicht, es muss immer unterschrieben werden inkl. Datum!!! Dies kann auch durch den Apotheker erfolgen. Näheres dazu findet man im Gesetztestext, was der Apotheker so alles ändern und korrigieren darf.
    Jede handschriftliche Änderung (auch auf einem handschriftlich ausgestelltem Rezept) muss zusätzlich abgezeichnet werden, wenn diese eindeutig als Nachbearbeitung zu erkennen ist (andere Farbe, Schrifttyp).

    Ich hätte nochmal eine Frage zur Dosierung:

    Oft schreiben die Ärzte einfach auf: 4x tägl. 1 Tablette. Damit ist zwar die Tagesdosis angegeben, aber ja nicht die Einzeldosis. Es muss ja immer ein Zeitpunkt genannt werden, sonst könnte der Patient ja denken, ich nehm mal alle 4 auf einmal (Das denkt er natürlich nicht, aber die Kasse argumentiert so...).

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