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Thema: Mono Embolex Fertigspritzen Stückelung

  1. #1
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    Mono Embolex Fertigspritzen Stückelung

    Hallo, wir haben ein Kassenrezept über Mono Embolex 3000 Fertigspritzen 40 Stück erhalten.
    Zur Zeit erhalten wir beim Großhandel keine 20 er Packungen da Lieferengpass. Beim Verband habe ich erfahren dass wir nicht 4 x 10 Spritzen abgeben dürfen sondern nur eine 10er Packung.
    Ist das so richtig? Die Patientin braucht aber 40 Spritzen.
    Bin leider etwas raus aud dem Thema nach zwei Jahren im Kkh.

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Frau Pestka,
    einen sehr ählichen Fall hatten wir hier:
    http://www.pharma4u.de/forum/showthr...eparinspritzen

    Allerdings ist mir eben aufgefallen, dass Ihre Kollegin, die die andere Frage gestellt hat, in der alten Packungsgrößenverordnung nachgeschaut hat, da sie 100 STück als größte Messzahl angibt. Tatsächlich ist die größte Messzahl hierbei jedoch 50 Stück (siehe unter Anlage 4 PackungsV - Antikoagulantien - Heparine, andere - Fertigspritzen)
    N1 = 10
    N2 = 20
    N3 = 50

    Sofern die verordnete Menge unterhalb der größten Messzahl liegt, dürfen Sie, um diese Menge abzugeben, wirtschaftlich stückeln.

    Erste Variante:
    Wenn Sie nun also nachweislich keine 2x 20er erhalten können (Ihre Software dokumentiert dies ja für eventuelle Retaxationenen sicherlich), und es auch sonst keine größere verfügbare Packung (z.B. 25/ 30 Stück gibt) dann dürfen Sie grundsätzlich 4 x 10 Spritzen abgeben (der Patient zahlt 20 Euro dazu )

    Ganz wichtig: Nicht einfach kommentarlos 4 x 10 Spritzen auf das Rezept drucken.
    Auf das Rezept gehören die Sonder-PZN 2567024 sowie der Faktor 211 (soweit auf den Rezept sonst nichts verordnet wurde; andsonsten evtl anderen Faktor nutzen) und eine handschriftliche Begründung, die Ihnen später auch im Falle von Retaxationen bei der Erinnerung an den Sachverhalt hilft. Die Begründung könnte beispielsweise sein: "Wegen Nichtverfügbarkeit der 20 er Packungsgröße 4x 10 Stück abgegeben, da unterhalb der größten Messzahl. Ein Defektbeleg des GH liegt vor" + Unterschrift des Abgebenden

    Zweite Variante:
    Gibt es 50 Stück und was kosten diese im Verhältnis zu 4x 10 Stück? Falls die 50 er Packung deutlich günstiger ist, evtl mit dem Arzt Rücksprache halten, dass er das Rezept auf 50 abändert (ist dann auch in seinem wirtschaftlichen Interesse) und dem Patient dann erklären, er müsse 10 Spritzen entsorgen -> blöd, aber eben wirtschaftlicher

    Mit besten Grüßen
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Morgen Frau Pestka,
    dass das Leben aber auch immer so schwierig sein muss...

    Ich habe mich bezüglich Ihrer Frage gestern mit einer Freundin beraten, die sich mit Taxationen sehr gut auskennt.

    Sie sagt nun folgendes:
    Das Sonderkennzeichen mit Faktor 211 zeigt die Nichtverfügbarkeit eines Rabattpartners des verordneten Arzneimittels an uns meint damit, dass es dieses grundsätzlich nicht am Markt gibt. In Ihrem Fall ist es ja so, dass es das Arzneimittel grundsätzlich ja gibt, dass der Großhändler dies nur nicht vorrätig hat bzw der Hersteller evtl nicht liefern kann. Evtl hat es ja jemand an Lager, von dem Sie es beziehen können oder Sie haben eventuell noch Bestände (haben Sie nicht, ist mir klar, aber das wird vorausgesetzt und so darf man die Sonder-PZN nicht drucken)

    Die Stückelung ist hier entgegen meiner ersten Meinung leider nicht zulässig.
    Stückeln bis zur verordneten Menge dürfen Sie nämlich nicht einfach aus dem Grund, dass die verordnete Menge nicht lieferbar ist, sondern nur, wenn es sie grundsätzlich nicht gibt. Ich habe hierfür noch mal im Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung nach § 128 nachgeschaut und es steht tatsächlich drin:
    Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge keiner im Handel befindlichen Packungsgröße,
    so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den nach § 31 Absatz 4 SGB V
    zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten
    Menge abzugeben.
    -> es befindet sich eine Packungsgröße im Handel (jedenfalls theoretisch und daher dürfen Sie leider wirklich nicht stückeln)

    Heißt:
    Sie dürfen tatsächlich nur 1x 10 Stück beliefern (ohne Sonder-PZN). Die Krankenkasse erwartet, dass der Patient nach 10 Spritzen zum Arzt geht und ein neues Rezept besorgt, damit die Chance besteht, dass dann vielleicht doch die wirtschaftlichere 20er Packung verfügbar ist. Ist sie es immer noch nicht, noch einmal 10 Stück abgeben.
    Ach so, ja, der Patient benötig ja immer noch 20 weitere Spritzen. Dem Patienten wird erneut zugemutet, zum Arzt zu gehen. Dieser schreibt die restlichen 20 Spritzen auf. Vielleicht haben wir bis dahin Glück und die 20er Packung ist wieder verfügbar! -> spart der Krankenkasse Geld (dass das nicht patientenfreundlich ist, ist hierbei sicher nachrangig)

    Beste Grüße und viel Erfolg dabei, DAS dem Patienten zu erklären!
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (19.10.2011 um 08:07 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Elke Schröder
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    Guten Morgen zusammen,

    ich habe auch mal etwas recherchiert...
    Prinzipiell ist es, wie Frau Noah schrieb, schon zulässig, die 40 Stück zu beliefern, da in der Packungsgrößenverordnung als N3 50 Stück aufgeführt sind. Weiterhin gilt grundsätzlich bei der Verordnung von nicht im Handel befindlichen Stückzahlen, dass bis zum Erreichen der Stückzahl (sofern diese unter der Höchstmenge liegt) wirtschaftlich gestückelt werden darf (in diesem Fall also mit 2 x 20 Stück). Ein Stückeln mit den 10er Packungen ist damit definitiv nicht erlaubt.

    Da nun die 20 Stück vom Original nicht lieferbar sind, besteht aber immer noch die Möglichkeit, den Import von Kohlpharma (Sandoparin) zu besorgen (obwohl dieser nicht preisgünstig und vielleicht ja auch nicht lieferbar ist). Selbstverständlich wäre dies vorher mit dem Arzt abzusprechen. Damit wäre aber zumindest dem Patienten geholfen....

    Gruß
    Elke Schröder
    Ihre Expertin im Forum Richtig Taxieren
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