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Thema: Abgabe von Jodoformether

  1. #1
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    Abgabe von Jodoformether

    sehr geehrter Dr. Bregulla,

    eine Kundin möchte bei uns Jodoform Ehter beziehen, um die Hufe ihres Pferdes damit zu Behandeln,
    ist eine Abgabe erlaubt? in der Chemikalienverbotsverordnung habe ich nichts konkretes dazu gefunden, wenn man danach googelt zeigt sich aber, dass wohl einige Apotheken die Abgabe verweigern.

    vielen Dank im Vorraus,

    mit freundlichen Grüßen

    Astrid Wienen

  2. #2
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Sehr geehrte Frau Wienen,
    die Abgabe von Jodoform-Ether ist erlaubt!
    Ganz wichtig sind die richtige Kennzeichnung des Abgabegefäßes und die Sicherheitsbelehrung bei der Abgabe.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Bei Jodoform (Triiodmethan) handelt es sich um einen nicht gelisteten Stoff. Die Einstufung und Kennzeichnung der Mischung richtet sich somit nach der "alten" Zubereitungsrichtlinie: Xn, R 20/21/22 mit der Konzentrationsgrenze für die Kennzeichnung von >/= 25%.

    Die Einstufung des Lösemittel (Diethylether) bleibt davon unberührt.

    Für die Kennzeichnung kann man die alte Kennzeichnung verwenden (Übergangsvorschrift für Mischungen/Zubereitungen) oder die GHS-Kennzeichnung. Dann wäre die Transformationstabelle sinngemäß für die Mischung zu verwenden oder eine Eigeneinstufung (H 302, H 312, P 305 + 351 +338, ggf. P 280 für Iodoform).

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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  4. #4
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    Hallo,
    hätte hierzu noch ein paar Fragen:

    1) ist Iodoformether fertig zu beziehen oder stellt man es als (10%ige? Lsg) her?

    Zitat Zitat von Maike Noah Beitrag anzeigen
    Sehr geehrte Frau Wienen,
    die Abgabe von Jodoform-Ether ist erlaubt!
    Ganz wichtig sind die richtige Kennzeichnung des Abgabegefäßes und die Sicherheitsbelehrung bei der Abgabe.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    2) Abgabe als Chemikalie mit Eintrag ins Giftbuch? oder als Rezeptur?


    laut §59a (2) Satz 2 AMG

    "Tierhalter dürfen [Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind] für eine Anwendung bei Tieren nur erwerben oder lagern, wenn sie von einem Tierarzt als Arzneimittel verschrieben oder durch einen Tierarzt abgegeben worden sind."

    und nach Anlage 4 der AMVerkRV wäre Iodoform apothekenpflichtig

    "Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, [...] in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes [...]l"

    Somit wäre es meiner Interpretation nach nur abgabefähig als Rezeptur, wenn ich es als Desinfektionsmittel zum ausschließlichen äußerlichen Gebrauch deklariere... auch für Tiere oder muss nach oben zitierter Passage eine tierärztliche Verschreibungvorliegen? (gehen wir mal davon aus, dass das Pferd nicht als lebensmittel lieferndes Tier eingestuft ist)


    3) Kennzeichnung wie folgend?

    Iodoformether.jpg



    viele Grüße
    Peter Niklas
    Geändert von Peter Niklas (15.11.2011 um 12:02 Uhr)

  5. #5
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Nach meinem Kenntnisstand gibt es Iodoformether nicht als fertige Zubereitung.

    Ein Eintrag in das "Giftbuch" ist aufgrund der gefährlichen Eigenschaften nicht erforderlich.

    Ob Iodoformether für den häufig nachgefragten der Desinfektion von Hufen ein Arzneimttel ist, ist schwer zu beantworten. Man könnte es formal auch als "Flächendesinfektionsmittel" einstufen (keine Anwendung des Arzneimittelrechts), kommt hier aber in Definitionsprobleme - ist der Huf eines Tieres als Haut, und damit die Behandlung mit Desinfektionsmitteln als Arzneimitteln zu betrachten, oder nicht? Insoweit neige ich der Ansicht zu, dass es als Desinfektionsmittel ausschließlich zur äußeren Behandlung des Hufes des Pferdes (müsste so auf dem Etikett vermerkt sein) als Rezeptur abgabefähig ist.

    Die Kennzeichnung würde ich auch so machen. Die Ziffern der H- und P-Sätze müssen nicht zwingend aufgeführt sein. Abgabe nur mit kindersicherem Verschluß und tastbarer Warnkennzeichnung.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  6. #6
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    Bezüglich der Kennzeichnung (auch wenn das Thema hier schon ein wenig länger her ist;-)): Es muss immer noch ein P-Satz aus der 500er Reihe drauf. Zur Entsorgung.

  7. #7
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    Hat sich jetzt etwas geändert?

    Denn gerade erfuhren wir von einer Kundin, dass die Polizei bei ihr war. Sie hatte in einer Apotheke Jodoform-Aether bestellt und die Mitarbeiterin hat daraufhin die Polizei verständigt, die prompt auf dem Hof erschienen ist.....
    ??????

  8. #8
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Frau Pflug,

    Zitat Zitat von Christiane Pflug Beitrag anzeigen
    Sie hatte in einer Apotheke Jodoform-Aether bestellt und die Mitarbeiterin hat daraufhin die Polizei verständigt, die prompt auf dem Hof erschienen ist.
    Ach du liebe Güte, was ist das denn für eine Apotheke!?!

    Wenn die Apotheke begründeten Verdacht auf Missbrauch gehabt hätte, hätte Sie die Abgabe verweigern müssen, aber man gibt doch nicht zuerst etwas ab und ruft dann die Polizei!

    Sind Sie sicher, dass es wegen des Jodoformethers war und dass nicht eventuell etwas anderes im Spiel war?

    Auf jeden Fall ein starkes Stück.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  9. #9
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Die Rechtslage ist unverändert.

    Da ich davon ausgehe, dass die Polizei bei "Jodoformether" nicht so recht weiß, was das ist und sich vielleicht jemand an "Ether" erinnert (der ja irgendwie "gefährlich" ist), kann da natürlich eine Überreaktion auf Seiten der Polizei erfolgt sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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  10. #10
    Premium-User
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    Hallo Frau Noah,
    die Apotheke hat nicht abgegeben, sondern sicher wegen dem Ether und dem GÜG den Terroralarm ausgelöst, natürlich völlig übertrieben.
    Kann man mit Hinweis auf die Rezeptpflicht der Rezeptur umgehen.
    Mit freundlichen Grüßen
    H. Melzer

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