Hallo zusammen
ich habe mittlerweile an die Regierung von Oberbayern geschrieben und habe grade folgende Antwort bekommen:
Sehr geehrte Frau Reuter,
die Tätigkeit als Praktikantin ist gestattet. Das Ausüben des Berufs als Apothekerin ist aber erst gestattet, sofern Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis gemäß §11 der Bundesapothekerordnung oder einer Approbation gemäß § 4 der Bundesapothekerordnung sind.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Andrea Spielberger
Regierung von Oberbayern
Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
Sachgebiet 55.2
Maximilianstraße 39
80538 München
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