Sehr geehrte Frau Mann,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zur Beantwortung haben wir zunächst in den entsprechenden Satzungen recherchiert.

Nach § 12 Absatz 1 der Satzung des Versorgungswerkes Hessen sind alle Kammerangehörigen, die ihren Beruf in Hessen
ausüben (sofern das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet ist) Mitglied dieses Versorgungswerkes.

§ 13 Absatz 1 - 4 der Satzung regelt die Ausnahmen von der Mitgliedschaft, die im Einzelfall geprüft werden müssten durch gesonderte Anfrage beim Versorgungswerk selbst.

§ 13 Absatz 5 Nr. 1 und 2 regelt, wer sich auf schriftlichen Antrag von der Mitgliedschaft befreien lassen kann, u. a.
wenn eine gleichzeitige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht und dort Beiträge aus den gesamten
pharmazeutischen Einnahmen gezahlt werden. Dieser Ausnahmetatbestand kann also für Sie in Betracht kommen.

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung regelt die Bedingungen der Pflichtmitgliedschaft in § 15. Auch hier wird
festgehalten, dass alle Mitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer Pflichtmitglieder im Versorgungswerk sind.

U.E. nach müssen Sie grundsätzlich ins Versorgungswerk Hessen wechseln, über den Ausnahmetatbestand kann aber evtl. die Versicherung in der Bayrischen Apothekerversorgung beibehalten werden. Da wir aber keine weiteren persönlichen
Hintergründe kennen, empfehlen wir, eine rechtssichere Auskunft beim Versorgungswerk Hessen zu erfragen.

Viele Grüße aus Koblenz

Christian Freischlader