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Thema: 2. Stex

  1. #1
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    2. Stex

    Hallo,

    ich finde irgendwie sehr wenig zu den Wiederholungsterminen und -regelungen zum 2. Staatsexamen?

    Wo könnte ich da am besten nachschauen?

    LG SOnja

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Idee Infos 2. stex

    Hallo Frau Chukh,

    Basics hierzu veröffentlichen wir immer bei den Ravati-Seminaren in unserer Zeitung "Examen Aktuell". Bei der aktuellen Ausgabe auf Seite 10 Nr. C)
    http://www.pharmazie-seminare.de/fil...online2_01.pdf

    ALLE Details hierzu ergeben sich aus der AAppO, nach der Sie ja schließlich auch geprüft werden. Wenn Sie "AAppO" oder Ihre Suchbegriffe bei pharma4u nahc dem PREMIUM-Login unter dem Suchfeld ("Was suchen Sie"...) eingegeben hätten, wären Sie fündig geworden. Ist aber kein Problem. Alle Dateils hierzu fidnen sich in den § 11 bis 16. (s.u.)

    Mir besten kollegialen Grüßen

    Dr. Alexander Ravati

    PS
    § 11 Mündliche Prüfungen
    (1) Für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt Prüfungskommissionen bestellt. Sie bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, weiteren Mitgliedern und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Dem Vorsitzenden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
    (2) Für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung wird an jeder Universität eine Prüfungskommission gebildet. Zu ihrem Vorsitzenden, den Mitgliedern und ihren Stellvertretern sind Professoren oder Hochschul- oder Privatdozenten der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, zu Beisitzern Personen, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder gleichwertige Qualifikation besitzen, zu bestellen. Zu Prüfern des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches können auch andere an der Hochschule in diesem Fach selbständig Lehrende bestellt werden. Die Prüfung in den einzelnen Fächern erfolgt durch das für das betreffende Fach bestellte Mitglied der Prüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitglieds oder Beisitzers. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen, in denen er nicht selbst Prüfer ist, teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Der Prüfer entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistungen; die übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.
    (3) Die Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Zu Mitgliedern sind Professoren und Hochschul- oder Privatdozenten der Universität sowie Apotheker, die nicht dem Lehrkörper einer Universität angehören, zu bestellen. Daneben können auch andere geeignete Prüfer bestellt werden. Der Vorsitzende leitet die Prüfung; er ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    (4) Die Prüflinge sind einzeln oder in Gruppen bis zu vier Personen zu prüfen.
    (5) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Im Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann der Prüfer, im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung der Vorsitzende der Prüfungskommission bis zu fünf Personen, die sich auf den gleichen Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorbereiten, sowie einem Vertreter der zuständigen Apothekerkammer mit Einverständnis des Prüflings gestatten, bei den Prüfungen anwesend zu sein. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings sowie bei Wiederholungsprüfungen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein.
    (6) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings hat der Prüfer oder ein von diesem oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmter Protokollführer, der selbst Mitglied der Prüfungskommission sein kann, eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen. Hieraus müssen der Gegenstand der Prüfung, die Bewertung der Gesamtleistung sowie etwaige schwere Unregelmäßigkeiten zu ersehen sein. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
    (7) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note "ausreichend" erhalten hat. Dem Prüfling sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer am Prüfungstag bekanntzugeben. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 12 Prüfungstermine
    (1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die schriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine für die mündlichen Prüfungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt.
    (2) Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im Rahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wiederholung einer mündlichen Fachprüfung oder eines mündlichen Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen Prüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung liegt, vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 findet entsprechende Anwendung.
    (3) Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 13 Rücktritt und Versäumnis
    (1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder abbricht.
    (3) Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 14 Störung oder Täuschung
    Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 15 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
    (1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind.
    (2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
    (3) Jede nicht bestandene Prüfung in einem Fach kann zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, so ist der gesamte Prüfungsabschnitt nicht bestanden.
    (4) Ist ein Prüfungsabschnitt endgültig nicht bestanden, ist die Pharmazeutische Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie ist nicht zulässig.
    (5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.
    (6) Ist eine Fachprüfung des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die Prüfungskommission sogleich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 4 teilzunehmen hat. Die Zeit der Teilnahme darf höchstens drei Monate betragen. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling die Entscheidung schriftlich mit.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 16 Zeugnisse und Mitteilungen
    (1) Nach dem Bestehen des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung erteilt das Landesprüfungsamt jeweils ein Zeugnis nach Muster der Anlage 10, nach dem Bestehen der drei Abschnitte der Pharmazeutischen Prüfung ein Zeugnis nach Muster der Anlage 11.
    (2) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die anderen Landesprüfungsämter, wenn die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
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    Rentenversicherung

    Guten Morgen,
    ich stelle die Frage einfach mal hier rein, weil ich das Gefühl habe, dass sie in Arbeitsrecht nicht ganz richtig wäre, falls doch, bitte einfach dahin verschieben.

    Ich habe mich mit Beginn des praktischen Jahres von der gesetzlichen Rentenversicherung über die bayrische Apothekerversorgung befreien lassen (mein Chef hat mir das geraten).

    Nun bin ich aber am überlegen, ob das gut ist oder schlecht?!
    Wie ist das denn genau:
    1. Macht es Sinn sich befreien zu lassen, weil man sonst ja doppelt zahlt?

    2. Ist doppelt einzahlen nicht auch irgendwie von vorteil, weil man dann doppelte Rente bekommen würde?

    3. Und wenn man doppelt zahlne möchte, um mehr Rente zu bekommen, sollte man sich dann lieber eine Zusatzrente ersparen, die aber nicht die "normale" gesetzliche Rente ist (von der ich ja befreit bin)?

    4. Welche Möglichkeiten der Zusatzrente gibt es für Apotheker? Ein Tipp, wo man sich darüber informieren kann, wäre super!!

    Besten Dank schon einmal.
    Christine Mann
    PiP

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Prof. Dr. Axel Helmstädter
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    Liebe Frau Mann,

    ist zwat nicht mein "Kompetenzgebiet", aber aus meiner Erfahrung als Apotheker: Es ist ein großes Privileg, Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sein zu können, die leistungen sind ungleich besser als in der Deutschen Rentenversicherung, es gibt auch beitragsfreie Zusatzleistungen wir Berufsunfähigkeitsversicherung etc. Außerdem haben Sie, sobald Sie die Approbation haben, ohnehin keine andere Wahl, zumindest solange Sie pharmazeutisch tätig sind (hat mit der Kammermitgliedschaft zu tun). Da die Beiträge, die als Praktikant in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, verloren sind (Ansprüche entstehen erst nach 60 Monaten Einzahlung), ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich so früh es geht, davon befreien zu lassen. Außerdem: die Beiträge, die man in die Apothekerversorgung einzahlt, wirken sich umso mehr auf die Rente aus, je früher man einzahlt. "Doppelt zahlen" geht m.E. nicht; es gibt aber die Möglichkeit, freiwillig mehr ins Versorgungswerk einzubezahlen. Auch das lohnt sich umso mehr, je eher man das macht. "Riesterrente" geht allerdings dann nicht. "Zusatzversorgungen" sind also am ehesten durch freiwillige Mehrzahlung oder natürlich Kapitallebensversicherungen etc,. möglich.

    Herzliche Grüße
    A. Helmstädter
    Ihr Experte im Forum Pharmazie-Geschichte
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  5. #5
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    Guten Morgen Herr Helmstädter,
    vielen Dank für diesen netten und für mich sehr hilfreichen Beitrag.
    Freue mich auch über die Tipps von anderen Apothekern.

    Christine Mann

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