Pharmazeutische Dienstleistungen
Seit Sommer 2022 dürfen Apotheken ihren Patient*innen fünf vergütete pharmazeutische Dienstleistungen anbieten. Aber wie genau funktioniert das? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen sowie weiterführende Informationen.
Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband haben lange verhandelt. Letztlich hat die Schiedsstelle im Sommer 2022 fünf Leistungen festgelegt:
- Erweiterte Medikationsberatung von Patient*innen mit Polymedikation
- Pharmazeutische Betreuung von Patient*innen nach Organtransplantation
- Pharmazeutische Betreuung von Patient*innen unter oraler Antitumortherapie
- Standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patient*innen, die mindestens ein antihypertensives Medikament einnehmen
- Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik für Patient*innen ab einem Alter von sechs Jahren
Mit Beschluss des Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) durch den Bundestag im Jahr 2020 wurden die Krankenkassen verpflichtet, den Apotheken pro Jahr 150 Millionen Euro für die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Näheres zu den Dienstleistungen und zur Vergütung sollten der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Monaten aushandeln. Beide Parteien konnten sich aber nicht einigen, es kam zu einem Schiedsverfahren. Der schriftliche Schiedsspruch liegt seit Mitte Juni 2022 vor.
Die Schiedsstelle hat für die fünf Dienstleistungen die folgenden Vergütungen festgelegt:
- 90 Euro für die erweiterte Medikationsberatung von Patient*innen mit Polymedikation (Medikationsanalyse Typ 2A)
- 90 Euro für die pharmazeutische Betreuung von Patient*innen nach Organtransplantation sowie 17,55 Euro für ein Follow-up-Gespräch
- 90 Euro für die pharmazeutische Betreuung von Patient*innen unter oraler Antitumortherapie sowie 17,55 Euro für ein Follow-up-Gespräch
- 11,20 Euro für die standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patient*innen, die mindestens ein antihypertensives Medikament einnehmen
- 20 Euro für die standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik (Patient*innen ab sechs Jahren)
Seit 01.04.24 erfolgt die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen verpflichtend für alle teilnehmenden Apotheken elektronisch. Bitte informieren Sie sich daher bei Ihrem Softwarehaus über das spezifische Vorgehen.
Statt eines papiergebundenen Sonderbelegs, wird eine elektronische Verordnung, sowie eine separate Quittierung nach Erbringung der Dienstleistung generiert. Für die Abrechnung wird ein elektronischer Abgabe- sowie Abrechnungsdatensatz erstellt.
Die Sonder-PZNs:
- Erweiterte Medikationsberatung von Patient*innen mit Polymedikation - SPZN 17716808
- Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation bei erheblichen Umstellungen -SPZN 17716814
- Pharmazeutische Betreuung von Patient*innen nach Organtransplantation - SPZN 17716843
- Follow-Up Gespräch zur Pharmazeutischen Betreuung von Patient*innen nach Organtransplantation - SPZN 17716866
- Pharmazeutische Betreuung von Patient*innen unter oraler Antitumortherapie - SPZN 17716820
- Follow-Up Gespräch zur Pharmazeutischen Betreuung von Patient*innen unter oraler Antitumortherapie - SPZN 17716837
- Standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patient*innen - SPZN 17716872
- Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik - SPZN 17716783
Das Merkblatt zur Bedruckung des SB-pDL, swoie weitere vertragsrechtliche und abrechnungsrelevante Informationen finden Sie hier.
Für jeden Versichertem und Leistungstag muss ein eigener Beleg erstellt werden. Allerdings können auf demselben Beleg bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen für einen Versicherten gedruckt werden, die am gleichen Leistungstag erbracht wurden, also zum Beispiel eine Blutdruckmessung und erweiterte Medikationsberatung. Beispiel für eine Teilleistung ist das Follow-up-Gespräch bei der pharmazeutischen Betreuung von Organtransplantierten oder Patienten unter oraler Antitumortherapie.
Falls nicht alle Sonderbelege in einem Quartal fristgerecht eingereicht wurden, können diese noch im Folgequartal abgerechnet werden – es wird dann aber das Ausschüttungsvolumen des Folgequartals herangezogen. Später als im Folgemonat eingereichte Sonderbelege sind gegenüber dem NNF nicht mehr erstattungsfähig.
Die Abrechnung erfolgt ebenso wie bei den gesetzlichen Krankenkassen über den oben genannten Sonderbeleg (SB-pDL) des Nacht- und Notdienstfonds und wird über die Rechenzentren eingereicht.
Wer Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen hat ist abhängig von der jeweiligen Dienstleistung.
Erweiterte Medikationsberatung von Patient*innen mit Polymedikation
- versicherte Patient*innen in der ambulanten Versorgung, die derzeit mind. 5 Arzneimittel in der Dauermedikation (voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage) einnehmen bzw. anwenden (alle 12 Monate)
Pharmazeutische Betreuung von Patient*innen nach Organtransplantation
- versicherte Patient*innen einmalig im ersten halben Jahr, die nach der Organtransplantation mit einer ambulanten immunsuppressiven Therapie beginnen
- versicherte Patient*innen, deren ambulante immunsuppressive Therapie geändert wurde (einmalig im ersten halben Jahr nach Therapieänderung)
Pharmazeutische Betreuung von Patient*innen unter oraler Antitumortherapie
- versicherte Patient*innen mit einer ambulanten oralen Antitumortherapie (einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn)
- versicherte Patient*innen, deren ambulante orale Antitumortherapie geändert wurde (einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn der Folgetherapie)
Standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patient*innen
- versicherte Patient*innen mit bekanntem Bluthochdruck (Selbstauskunft), die mindestens ein Antihypertensivum einnehmen (ab 2 Wochen nach Therapiebeginn, alle 12 Monate) oder
- mindestens ein Antihypertensivum neu verordnet bekommen haben (ab 2 Wochen nach Änderung der Therapie, die Frist der 12 Wochen beginnt in diesem Fall erneut)
Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
- Patient*innen ab 6 Jahren mit einem neu verordnetem Inhalator (auch bei Device-Wechsel)
- Patient*innen ab 6 Jahren, die in der letzten 12 Monaten keine Einweisung erhalten haben und nicht in einem Disease-Management-Programm (DMP) eingeschrieben sind (Selbstauskunft)
Prinzipell können Sie einfach loslegen, ohne Ihre Tätigkeit bei der Apothekerkammer melden zu müssen. Die Dienstleistungen müssen jedoch, um die korrekte Dokumentation sicherzustellen, in Ihr Qualitätsmanagementsystem eingearbeitet werden.
Was muss dokumentiert werden:
- Sie müssen eine Vereinbarung über die jeweilige Dienstleistung mit dem/der Patient*in treffen und diese dokumentieren. Vorlagen zur Dokumentation finden Sie in apotermin oder im Mitgliederbereich der ABDA.
- Nach Durchführung der Dienstleistung muss der/die Patient*in diese quittieren, hierfür können Sie die Vorlage der ABDA verwenden.
Eine genaue Beschreibung der Durchführung der einzelnen Dienstleistungen finden Sie im Mitgliederbereich der ABDA.
Das ist abhängig von der jeweiligen Dienstleistung.
Erweiterte Medikationsberatung von Patient*innen mit Polymedikation, Pharmazeutische Betreuung von Patient*innen nach Organtransplantation, Pharmazeutische Betreuung von Patient*innen unter oraler Antitumortherapie
- Approbierte mit Zusatzqualifikation: Fortbildung nach Curriculum der Bundesapothekerkammer "Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess" (mind. 8h), ATHINA, ARMIN, Apo-AMTS, Medikationsmanager BA KlinPharm, Weiterbildung Geriatrische Pharmazie oder Weiterbildung Allgemeinpharmazie
Standardisierte Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patient*innen
- pharmazeutisches Personal, d.h. Approbierte, PTA, PhiP, PTA im Praktikum
Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
- pharmazeutisches Personal mit abgeschlossender Berufsausbildung, d.h. Approbierte, PTA
Um Warteschlangen zu vermeiden, empfielt es sich die Dienstleistungen mit Hilfe einer Terminverwaltungssoftware anzubieten. apotermin unterstützt Sie bei der Terminvergabe und Dokumentation. Verwalten Sie die Terminvergabe Ihrer pharmazeutischen Dienstleistung über apotermin, können Patient*innen Ihre Apotheke einfach über die Umkreissuche auf apotermin.online finden. Weitere Infos zu apotermin finden Sie hier.
Fachliche Unterstützung bietet Ihnen unser Programm zur Medikationsanalyse - MediCheck.
Umfassendes Informationsmaterial inkl. Flyer zur Ansprache der Patient*innen erhalten Sie im Mitgliederbereich der ABDA unter dem Stichwort "pharmazeutische Dienstleistungen".
Wichtige Details zur Abrechnung stellt Ihnen der Nacht- und Notdienstfonds zur Verfügung.