Pharmazeutische Dienstleistungen
Seit Sommer 2022 dürfen Apotheken ihren Patient*innen fünf vergütete pharmazeutische Dienstleistungen anbieten. Aber wie genau funktioniert das? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen sowie weiterführende Informationen.
Welche pharmazeutischen Dienstleistungen dürfen Apotheken Ihren Patient*innen anbieten?
Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband haben lange verhandelt. Letztlich hat die Schiedsstelle im Sommer 2022 fünf Leistungen festgelegt:
- Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck
- Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
- Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation
- Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
- Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie
Auf welcher gesetzlichen Basis erfolgt das Angebot und die Abrechnung?
Mit Beschluss des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) durch den Bundestag im Jahr 2020 wurden die Krankenkassen verpflichtet, den Apotheken pro Jahr 150 Millionen Euro für die Erbringung pharmazeutischer Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Dieses Gesetz ergänzt das Sozialgesetzbuch V (SGB V) um den Anspruch auf erweiterte Dienstleistungen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit.
Die konkreten Dienstleistungen wurden durch einen Schiedsspruch zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband festgelegt (verbindlich seit 10. Juni 2022).
Die Finazierung erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds aus einem Fixzuschlag von 0,20 € pro RX-Packung.
Rechtsgrundlage: § 129 Abs. 5e und 8 SGB V, basierend auf dem VOASG.
Wie erfolgt die Abrechnung und wie hoch sind die Vergütungen?
Seit 01.04.2024 erfolgt die Abrechnung ausschließlich elektronisch. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Softwarehaus über das spezifische Vorgehen.
Statt des bisher vewendeten Sonderbelegs, wird eine elektronische Verordnung, sowie eine separate Quittierung nach Erbringung der Dienstleistung generiert. Für die Abrechnung wird ein elektronischer Abgabe- sowie Abrechungsdatensatz analog zum E-Rezept erstellt.
Hier ein Überblick über die Honorare und die jeweilige Sonder-PZN (SPZN) zur Abrechnung:
| Pharmazeutische Dienstleistung | Honorar (netto) | SPZN |
|---|---|---|
| Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck | 11,20 Euro | 17716872 |
| Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik | 20,00 Euro | 17716783 |
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation bei erheblichen Umstellungen | 90,00 Euro
| 17716808 17716814 |
Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten Follow-Up Gespräch | 90,00 Euro 17,55 Euro | 17716843 17716866 |
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie Follow-Up Gespräch | 90,00 Euro 17,55 Euro | 17716820 17716837 |
Darf ich mehrere Leistungen über einen Sonderbeleg (SB-pDL) abrechnen?
Ja, es dürfen bis zu drei (Teil-)Leistungen auf einem Sonderbeleg abgerechnet werden.
Hierfür müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein: die Leistungen müssen für denselben Patienten und am gleichen Tag erbracht worden sein. Finden die Leistungen für einen Patienten an unterschiedlichen Tagen statt, muss zwingend jeweils ein seperater Beleg zur Abrechnung erstellt werden.
Muss ich alle Sonderbelege fristgerecht bis zum Quartalsende einreichen?
Falls nicht alle Sonderbelege in einem Quartal fristgerecht eingereicht wurden, können diese noch im Folgequartal abgerechnet werden – es wird dann aber das Ausschüttungsvolumen des Folgequartals herangezogen. Später als im Folgequartal eingereichte Sonderbelege sind gegenüber dem NNF nicht mehr erstattungsfähig.
Wie erfolgt die Abrechnung mit den privaten Krankenkassen?
Die Abrechnung erfolgt ebenso wie bei den gesetzlichen Krankenkassen über den oben genannten Sonderbeleg (SB-pDL) des Nacht- und Notdienstfonds in digitaler Form und wird über die Rechenzentren eingereicht.
Wem kann ich die pharmazeutischen Dienstleistungen anbieten und wie häufig sind diese abrechenbar?
Wer Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen hat, ist abhängig von der jeweiligen Dienstleistung:
Erweiterte Medikationsberatung von Patient*innen mit Polymedikation
- Versicherte Patient*innen in der ambulanten Versorgung, die derzeit mind. 5 Arzneimittel in der Dauermedikation (voraussichtlich auch über die nächsten 28 Tage) einnehmen bzw. anwenden, haben alle 12 Monate Anspruch auf diese Dienstleitung. Bei erheblichen Umstellungen ((≥ 3 neue bzw. andere Arzneimittel innerhalb von 4 Wochen als Dauermedikation) gilt ein neuer Anspruch auch schon vor Verstreichen der 12-Monatsfrist. Diese beginnt nach der Leistungserbringung erneut.
- Diese Dienstleistung darf auch bei Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen erbracht werden, sofern sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Es gilt, dass das Merkmal der „ambulanten, häuslichen“ Versorgung auch bei der Versorgung im Pflege-/ Altenheim erfüllt ist, weil diese für den/die Versicherte/n mangels eines privat bewohnten „Zuhauses“ seine/ihre häusliche Umgebung darstellen.
Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
- Versicherte Patient*innen, die nach einer Organtransplantation mit einer ambulanten immunsuppressiven Therapie beginnen, haben innerhalb der ersten 6 Monate Anspruch auf diese Dienstleistung.
- Versicherte Patient*innen, deren ambulante immunsuppressive Therapie geändert wurde, haben ebenfalls innerhalb des ersten halben Jahres nach Änderung Anspruch auf diese Dienstleistung.
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie
- Versicherte Patient*innen, die mit einer ambulanten oralen Antitumortherapie beginnen, haben einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn einen Anspruch auf diese Dienstleistung.
- Versicherte Patient*innen, deren ambulante orale Antitumortherapie geändert wurde, haben einmalig im ersten halben Jahr nach Beginn der Änderung/Folgetherapie ebenfalls einen Anspruch auf diese Dienstleistung.
Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck
- Versicherte Patient*innen mit bekanntem Bluthochdruck (Selbstauskunft), die mindestens ein Antihypertensivum einnehmen, haben ab 2 Wochen nach Therapiebeginn alle 12 Monate einen Anspruch auf diese Dienstleistung.
- Versicherte Patient*innen mit bekanntem Bluthochdruck (Selbstauskunft), die mindestens ein Antihypertensivum neu verordnet bekommen, haben ab 2 Wochen nach Änderung der Therapie erneut einen Anspruch auf diese Dienstleistung. Die Frist der 12 Monate beginnt in diesem Fall erneut.
Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
- Patient*innen ab 6 Jahren mit einem neu verordneten Inhalator (auch bei Device-Wechsel) haben Anspruch auf diese Dienstleistung.
- Patient*innen ab 6 Jahren, die in den letzten 12 Monaten keine Einweisung mit praktischer Übung durch einen Arzt erhalten haben und nicht in einem Disease-Management-Programm (DMP) für Asthma oder COPD eingeschrieben sind (Selbstauskunft), haben ebenfalls Anspruch auf diese Dienstleistung.
Welche Vorraussetzungen muss das Personal in der Apotheke für die Durchführung erfüllen?
Das ist abhängig von der jeweiligen Dienstleistung:
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation, Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten, Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie
- Approbierte mit Zusatzqualifikation: Fortbildung nach Curriculum der Bundesapothekerkammer "Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess" (mind. 8h), ATHINA, ARMIN, Apo-AMTS, Medikationsmanager BA KlinPharm, Weiterbildung Geriatrische Pharmazie oder Weiterbildung Allgemeinpharmazie
Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck
- pharmazeutisches Personal, d.h. Approbierte, PTA, PhiP, PTA im Praktikum
Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik
- pharmazeutisches Personal mit abgeschlossender Berufsausbildung, d.h. Approbierte, PTA
Gibt es Tools, die mich bei der Durchführung unterstützen?
Viele Apotheken koordinieren insbesondere die Termine mit einer eigenen Software. Apothekenverwaltungssysteme wie beispielsweise IXOS haben inzwischen eigene Tools zur Abwicklung der pDL integriert.
Fachliche Unterstützung bei den pDL rund um das Thema AMTS bietet Ihnen unser Programm zur Medikationsanalyse - MediCheck
Wo finde ich Arbeitshilfen und detailliertere Informationen?
Umfassendes Informationsmaterial inkl. Flyer zur Ansprache der Patient*innen erhalten Sie bei der ABDA unter dem Stichwort "pharmazeutische Dienstleistungen".
Wichtige Details zur Abrechnung stellt Ihnen der Nacht- und Notdienstfonds zur Verfügung.
