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Thema: neues Gefahrstoffrecht

  1. #1
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    neues Gefahrstoffrecht

    Hallo,
    im Gefahrstoffrecht ist ja gerade einiges im Umbruch.

    Einen guten Überblick gibt man hier auf pharma4u:
    http://www.pharma4u.de/apotheker/ber.../gefahrstoffe/
    Dort wird auf einen Artikel der PZ verwiesen, den ich auch sehr gut finde:
    http://www.pharmazeutische-zeitung.d...x.php?id=36001

    Nach und nach habe ich sicher einige Fragen
    ...aber jetzt gerade akut ist es nur eine klitzekleine Frage:

    R-Sätze heißen nun H-Sätze?
    und S-Sätze heißen nun P-Sätze?

    Christine Mann
    PiP

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Die H-Sätze entsprechen nach GHS den "R-Sätzen". Bei Stoffen sind diese verbindlich in Tabelle 3.1., Anhang VI, festgelegt. Eine Konvertierungsmöglichkeit findet sich in Tabelle 1.1., Anhang VII.

    Die P-Sätze entsprechen den "S-Sätzen" und können in der Regel problemlos transformiert werden.

    Soweit man bei Mischungen "alt" kennzeichnet, muss man auch die alten R- und S-Sätze verwenden.

    Aktuelle SDB oder MSDS enthalten beide Kennzeichnungsvarianten.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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  3. #3
    Premium-User
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    Guten Morgen Dr. Bregulla
    Für den Abverkauf herkömmlich gekennzeichneter Gefahrstoffe (orangefarbene Symbole) bestehen lange Übergangsfristen
    steht auf pharma4u zum Thema neue Gefahrstoffordnung.

    Wie sind diese Fristen denn genau?

    In dem Zitat geht es nur um den Abverkauf, nicht aber um das Vorrätighalten im Labor: Muss man momentan in der Apotheke bereits groß was beachten oder wird das alles nach und nach auf uns zukommen? Wir füllen die Rezeptursubstanzen z.B. nicht um sondern nutzen die Herstellergefäße. Sind wir jetzt dazu verpflichtet, die Gefäße neu zu beschriften (neue Symbole, H- und P-Sätze) oder regelt sich das über die Zeit selbst, wenn man neue Substanzen bestellt, die nach dem neuen Gefahrstoffgesetz gekennzeichnet sind?

    Christine Mann
    PiP

  4. #4
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Die "Abverkaufsfrist" endet am 1. Dezember 2012 (GHS-Verordnung, Artikel 61, Abs. 4, Satz 1). Demnach dürfen alte Kennzeichnungen für Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr waren, bis zu diesem Zeitpunkt verwendet werden. Für die Mischungen gibt es eine ähnliche Frist bis zum 1. Juni 2017.

    Wenn man also Reinstoffe an den Kunden abgibt, müssen diese nach GHS gekennzeichnet sein, es sei denn, sie sind schon vor dem 1.12.2010 in die Gefäße abgefüllt worden.

    Für die Vorratsgefäße in der Apotheke gehe ich davon aus, dass diese Frist sinngemäß mindestens angewendet werden kann (obwohl man über die Begrifflichkeit "in Verkehr bringen" streiten kann). Ich empfehle daher, zunächst abzuwarten. Die Hersteller werden sukzessive neue Verpackungen in den Markt bringen. Für die Etikettierung wird es sicher auch Angebote geben (z.B. für den Reagenziensatz und übliche Chemikalien).

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  5. #5
    Premium-User
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    Gibt es mit der EG-CLP-Verordnung einen Ersatz in Form von P-Statements für die bisher verpflichtend aufzubringenden S-Sätze: S1, S2, S45, S46? Oder fällt diese Verpflichtung ersatzlos weg?

  6. #6
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Der Inverkehrbringer muss die Abgabegefäße nach Verwendung zutreffend kennzeichnen und dabei aus den H-Sätzen zutreffende P-Sätze selbst ermitteln bzw. aus den SDB/MSDS übernehmen. Bei Endverbraucherpackungen für den privaten Bereich ist die Frage berechtigt.

    Ich empfehle, diese alten S-Sätze zu transformieren:

    S1: 405
    S 1/2: 405 + 102
    S 2: 102
    S 45: 370 + 378 oder 314 oder 101 oder 308 + 313 oder 310 oder 307 + 311 oder 301 + 310
    S 46: 342 + 311 oder 301 oder 315 oder 310

    Bei S 45 und S 46 muss eine Differenzierung nach Expositionsweg berücksichtigt werden.

    Da nicht mehr als 6 P-Sätze (oder Kombinationen von P-Sätzen) verwendet werden sollen, muss eine sorgfältige Abwägung der verwendeten P-Kennzeichnungen erfolgen.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  7. #7
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Dr. Bregulla,
    Zitat Zitat von Dr. Detlev Bregulla Beitrag anzeigen
    Für die Vorratsgefäße in der Apotheke gehe ich davon aus, dass diese Frist sinngemäß mindestens angewendet werden kann (obwohl man über die Begrifflichkeit "in Verkehr bringen" streiten kann). Ich empfehle daher, zunächst abzuwarten. Die Hersteller werden sukzessive neue Verpackungen in den Markt bringen. Für die Etikettierung wird es sicher auch Angebote geben (z.B. für den Reagenziensatz und übliche Chemikalien).
    Mit "diese Frist" meinen Sie den 1.Dez. 2012?
    Was machen wir ab Dezember mit unseren Chemikalien bzw Rezeptursubstanzen? Muss ab Dezember alles umetikettiert werden?

    Vielen Dank und kollegiale Grüße
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  8. #8
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Nein. Die Kennzeichnungspflicht gilt für das "Inverkehrbringen" von Substanzen. Solange die Chemikalien bzw. Rezeptursubstanzen lediglich betriebsintern verwendet werden, werden sie ja nicht in der Verkehr gebracht.

    Werden Substanzen hingegen an Dritte (privat oder gewerblich) abgegeben, muss die neue Kennzeichnung angewendet werden.

    Für die Masse der Chemikalien stehen aber standardisierte GHS-Etiketten zu Verfügung. Man könnte also (mit überschaubarem Aufwand) eine Etikettierungsaktion starten.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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  9. #9
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Guten Tag Dr. Bregulla,
    Zitat Zitat von Dr. Detlev Bregulla Beitrag anzeigen
    Man könnte also (mit überschaubarem Aufwand) eine Etikettierungsaktion starten.
    Könnte muss aber nicht? Ab wann muss die Apotheke?

    Danke und einen schönen 1.Advent.
    Maike Noah
    Maike Noah, Apothekerin

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  10. #10
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Gar nicht, soweit die Chemikalien nur betriebsintern verwendet werden, da dann kein "Inverkehrbringen" vorliegt.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
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