Hallo,

uns würde interessieren, welche konkreten Erleichterungen sich öffentlichen Apotheken bei der Feststellung eines offizielles Versorgungsmangels durch das BMG ergeben. Kann man in diesen Fällen gegenüber bspw. einem Einzelimport auf irgendetwas verzichten? Hintergrund ist der aktuelle Lieferabriss bei Emtricitabin/Tenofovirdisoproxil. Aktuell importieren wir im Bedarfsfall und holen auch eine Genehmigung bei der KK ein (obwohl es unseres Erachtens eigtl. ein Import nach §73 Abs 1 wäre, der nicht explizit genehmigt werden müsste?). Nun kam die Frage auf, ob sich für uns im Alltag etwas ändert, sollte der offizielle Versorgungsmangel ausgerufen werden. Im AMG §79 (5) steht dazu nur: "Im Falle eines Versorgungsmangels oder einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 können die zuständigen Behörden im Einzelfall auch ein befristetes Abweichen von Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen oder von anderen Verboten nach diesem Gesetz gestatten."
Heisst das, man könnte bspw. auf die Genehmigung durch die KK verzichten?

Danke und viele Grüße