Auch abgabefertige Produkte aus industrieller/gewerblicher Herstellung müssen nur dann zwingend in das Abgabebuch eingetragen werden, wenn diese mit dem GHS Symbol 06 (Totenkopf) versehen sind. Stoffe mit der Kennzeichnung GHS 07 (toxische Stoffe oberhalb von festgelegten LD bzw. LC-50 Grenzwerten) und den zugehörigen H-Sätzen müssen nicht eingetragen werden.

Die Eintragungspflicht ist unabhängig vom juristischen Status der Produkte (Zulassung, etc.). Zu beachten ist, dass die Abgabe bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel ohne formale Abgabequalifikation bzw. Empfangsqualifikation (Sachkunde im Pflanzenschutz) nicht erfolgen darf. Diese Produkte dürften hier aber nicht gemeint sein.

Für die genannten Produkte gehe ich davon aus, dass diese durch den Endverbraucher angewendet werden dürfen und dann keine Eintragung erforderlich ist.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Detlev Bregulla