Hallo Lars,

nein, so ist es glücklicherweise nicht. Das dürft Ihr sehr wohl als Rezeptur herstellen (auch ohne ärztliche Verschreibung). Gem. dem "Fluorescein-Augentropfen-Defektur Uteril des BGH dienen Rezepturen v.a. zwei Dingen: Mehr Individualisierung und das Schließen von Versorgungslücken. Das gilt sogar wenn (wie hier als Streitgegenstand) patentgeschützte AM im Rahmen der Rezeptur (hier sogar Defektur!) von Apotheken hergestellt werden.
Auf eine ärztliche Verschreibung kommt es dabei nicht zwingend an. Bei non-rx reicht nach Apothekenrecht eine Einzel-Anforderung eines Kunden.