Hallo Frau Rausch.

Für den Betrieb ihrer tierärztlichen Hausapotheke dürfen Tierärzte apothekenpflichtige AM und TAM sowie veterinärmedizinische Produkte nur von Herstellern und Inhabern einer Großhandelserlaubnis für TAM beziehen, d.h. nicht von Apotheken ohne Großhandelserlaubnis.

Zu Frage 1: Ganz genau, §49 Abs.7 ist hier maßgeblich. Der Tierarztausweis ersetzt in diesem fall das Rezept. Aber wie Sie richtig schreiben nur für den Eigenbedarf (also das Tier des Tierarztes) und nicht für die Tierarztpraxis!

Zu Frage 2: Das Problem ist, dass das der deutsche Gesetzgeber bisher nicht alle VO verändert hat, die die EU-VO geändert hat. D.h. hier haben wir tw. eine Rechtskollision. Nach meiner Rechtsauffassung schlägt hier das Europäische Recht die deutsche BtMVV. Bedeutet, dass Tierarztpraxen auch BtM nur noch über den GH nach Artikel 103 (2) der EU-VO 2019/6 beziehen dürfen.

Beste Grüße.