Sehr geehrter Herr Wald,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine beidseitige Tarifbindung besteht, also der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert und der Mitarbeiter Mitglied in der Gewerkschaft ist oder im Arbeitsvertrag Bezug auf den jeweils gültigen Tarifvertrag genommen wird oder in der Vergangenheit alle Tariferhöhungen gewährt wurden (betriebliche Übung).

Sofern der BRTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, haben lt. dem § 10a BRTV alle Mitarbeiter einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Arbeitstage müssen entweder als Urlaub oder unbezahlten Urlaub vom Arbeitnehmer beantragt werden.

Lt. Abs. 1 d) wird ein Arbeitstag pro Kalenderjahr bei Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, der Kinder, der Eltern, der Stiefeltern und der Schwiegereltern gewährt. Der Zeitpunkt der Freistellung ergibt sich zwingend aus dem zugrunde liegenden Anlass. Sofern der Arbeitnehmer den Zeitpunkt beeinflussen kann, ist die Freistellung rechtzeitig mit dem Apothekeninhaber, unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, abzuklären. Bei der Freistellung nach § 10 a BRTV handelt sich um anlassbezogene Freistellungen von der Arbeit, nicht jedoch um zusätzlichen Sonderurlaub. Demnach kann der Arbeitnehmer die Freistellung nicht nachholen, wenn er zum Zeitpunkt des Anlasses, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub, nicht daran teilnehmen kann. Hierbei werden auch bezahlte Freistellungen vom Vorarbeitgeber angerechnet.

Schlussfolgernd daraus, können Ihre Fragen bezüglich der drei Konstellationen wie folgt beantwortet werden:
Zu 1.) und 2.)
Nein. Wenn der Tag der Beerdigung kein regulärer Arbeitstag ist, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung, da er ohnehin an diesem Tag frei hätte und somit eine Freistellung nicht erforderlich ist.

Zu 3.)
Nein. Da es sich um eine anlassbezogene Freistellung handelt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Nachholung der bezahlten Freistellung, da der Anlass während seiner Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Martin Hassel