Das Thema ist komplex, da alles auf eine Gefährdungsbeurteilung hinausläuft, sobald man über 20kg brennbare Flüssigkeit lagert; dazu wäre dann auch entsprechender Lagerraum (das kann dann auch ein geeigneter Schrank sein) erforderlich. Bis 20kg, die in unzerbrechlichen Gefäßen (Blech, Kunststoff) gelagert werden, mache ich mir keine großen Gedanken. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind dann bei größeren Mengen z.B. die Eigenschaften zu berücksichtigen (wasserlösliche Alkohole sind was anderes als z.B. Kohlenwasserstoffe).

Bei den "nur" entzündbaren Flüssigkeiten" gelten entsprechende Überlegungen erst ab 100kg.

Im Labor sollten grundsätzlich nur Mengen in Kleinbehälter stehen, die auch benötigt werden. Vorschriften zu Höhe oder Nähe zu Steckdosen (oder Zündquellen) gibt es nicht, da gilt die normale Sorgfalt, die sich aus den Eigenschaften der Stoffe und den Behältern ergibt (Glasgefäße sollten nicht oben stehen, ein Blech- oder Kunststoffbehälter kann da schon stehen (i.d.R. sind das bauartgeprüfte Behälter, die einen Fall aus 3m Höhe überstehen)).

Im Rahmen der "Corona-Krise" sind Fragen zur Lagerung häufiger und werden je nach Behörde (selbst Behörden derselben Verwaltung haben unterschiedliche Meinungen dazu) auch unterschiedlich behandelt. Zurzeit mache ich mir erst bei Lagenmengen über 200L in einem Behälter (also ein 200L oder 240L Fass, nicht aber 200L in unzerbrechlichen Einzelgebinden) Alkohol Gedanken dazu. Wesentlich ist auch, ob sich die Apotheke z.B. in einem Haus befindet, in dem auch Wohnungen sind.

Die Kühlschrankfrage ist eher ein arzneimittelrechtliches Thema. Dazu kann ich nichts sagen.

Mit freundlichen Grüßen

DR. Detlev Bregulla