Sehr geehrter Herr Zerlik,
die Frage ist etwas komplexer und hängt sehr von den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich ist es aber so, dass die Feiertagsvergütung an dem Lohnausfallprinzip an diesem konkreten Tag fest gemacht wird. Wenn also der Arbeitgeber den obigen Notfallarbeitsplan eingeteilt hat, dann gilt grundsätzlich dieser auch für die Berechnung der Feiertage. Gewohnheitsrechte entstehen in der Regel nicht. Anders ist es, wenn die Arbeitszeit mittwochs fest im Arbeitsvertrag vereinbart war.
Ob der Arbeitgeber diesen Notfallarbeitsplan so einteilen durfte, ist eine andere Frage. Das hängt auch von der arbeitsvertraglichen Gestaltung ab.
Die Frage ist auch, was mit den nicht abgerufenen Stunden generell passiert, da ja keine Kurzarbeit vereinbart wurde und auch keine Stundenreduzierung, wenn ich das richtig verstehe.
Es bietet sich an, die Handhabung des gesamten Notfallplans mit dem Arbeitgeber abzusprechen.
Viele Grüße
Martin Hassel
Lesezeichen