Hallo Frau Schmidt,

richtig, grundsätzlich muss Ihr Patient damit einverstanden sein, dass Sie den behandelnden Arzt bezüglich einer Frage zur Medikation telefonisch kontaktieren. Die Erlaubnis brauchen Sie nicht schriftlich. Sie können den Kunden fragen (telefonisch oder wenn er vor Ihnen steht), ob er mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist, um für ihn Arzneimittel-bezogene Probleme zu lösen. Wenn er nicht einverstanden ist und Sie aus Gründen der Arzneimittelsicherheit keine Möglichkeit sehen, das Arzneimittel abzugeben, dürfen Sie das auch nicht. Ich denke spätestens dann wird der Kunde einwilligen, den Arzt, der das Rezept ausgestellt hat oder einen anderen ihn behandelnden Arzt zu kontaktieren. Wenn er aber tatsächlich nicht einwilligt, können Sie dokumentieren um theoretisch nachweisen zu können, dass Sie nicht gegen § 17 Apothekenbetriebsordnung (Kontrahierungszwang) verstoßen haben.

Beste Grüsse.