Hallo Frau Haggenmüller,
Ihre Berechnung ist korrekt. Nach § 17 Abs. 2 BEEG kann der zustehende Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen werden konnte, nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Die Dauer der Elternzeit spiele dabei keine Rolle.Eine Abgeltung des Urlaubs ist - wie von Frau Noah mitgeteilt - möglich, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.
Viele Grüße
Martin Hassel