Hallo Frau Duran,

arbeitsrechtlich haben Sie den Rechtsanspruch auf die Vollzeitstelle, bei mehr als 15 Angestellten in dem Filialverbund auch einen Teilzeitanspruch gemäß §15 (5)-(7) BEEG im Rahmen von 15-30 Stunden.

Das Problem liegt hier im apothekenrechtlichen Bereich, ein Filialleiter kann aufgrund der Präsenzpflicht nicht weniger als Vollzeit arbeiten (im Ermessen der Behörde evtl 30 bzw 35 Stunden). Eine Beschäftigung als Filialleiterin setzt mE diese Mindeststundenzahl voraus, einen Rechtsanspruch auf diese Stelle im Rahmen eines Teilzeitanspruchs sehe ich nicht, da die Apothekenbetriebsordnung dies nicht vorsieht.