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Thema: Italienische Approbation

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  1. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Augsburg
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    Hallo Lars und Oli,

    richtig (wenn er es über die Approbation machen will).
    2. Möglichkeit: Sofern er bei Dir nur vorübergehend (einige Wochen am Stück) oder gelegentlich (z.B. nur im Sommer zur Urlaubsvertretung um den "Speyeranern" Italienisch während Eurer Familieurlaube beizubrigen...), dann reicht eine sogenannte Genehmigung als "Dienstleistungserbringer" (im Sinne von § 11a BApO* s.u.)
    Die ist zwar unkomplizierter und schneller erteilt (als der Antrag auf Approbation) aber ebenfalls mit einem Amtsakt verbunden.
    In beiden Fällen müßt Ihr Euch an die zuständige Überwachungs-Behörde wenden.

    Schöne Grüße

    Alexander

    * Wesentliche Voraussetzungen beim Antrag nach 11a wären:
    hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
    1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
    2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
    3. seinen Berufsqualifikationsnachweis und

    4. eine Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt;
    Geändert von Dr. Alexander Ravati (11.09.2017 um 20:56 Uhr)
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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