Sehr geehrter Herr Angele,
mir erschließt sich der Sinn dieser Konsellation nicht. Eine Filialapotheke ist stets im Eigentum der Person oder der OHG, die die Hauptapotheke betreibt. Sofern Sie eine Apotheke per Pacht übernehmen, muss der der Verpächter weiterhin im Besitz einer Approbation sein, bzw. es handelt sich um dessen Erben oder Ehegatten. Hier gelten dann besondere Fristen (siehe ApoG). In Ihrem Fall läge die Betriebserlaubnis der an Sie verpachteten Apotheke also ggf. in den Händen des Verpächters, und Sie würden zusätzlich eine Betriebserlaubnis als Pächter beantragen. Evtl. könnten Sie nochmals kurz die genaue Konstellation erläutern.