Mit diesem Verwendungszweck "Ansäuern von Urin" habe ich Probleme, da Dichlormethan als halogenierter Kohlenweasserstoff natürlich keine ansäuernde Wirkung auf wässrige Lösungen (und damit auch Urin) hat.

Gemeint ist wahrscheinlich die Stabilisierung von Urin für spezielle diagnostische Bestimmungen, hier "organische Säuren im Urin". Dabei werden 1 - 2 Tropfen Methylenchlorid zugesetzt. Alternativ kann man den Urin tiefgefroren und mit Kühlakku versehen versenden (ggf. genaue Versandinformationen beim untersuchenden Labor anfordern).

Sollte dieser Zweck gemeint sein, ist die Abgabe von Methylenchlorid gefahrstoffrechtlich unproblematisch.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Detlev Bregulla