Sehr geehrte Frau Ilg,

ich möchte hier noch auf die im Kommentar von Dr. Bregulla angesprochenen "formalen und praktischen Aspekte" eingehen:

Möglicher Weise ist der Zahnarzt Ihnen dankbar (oder auch nicht), wenn Sie ihn darauf hinweisen, dass er im Fall der Anwendung des Stoffes in seiner Praxis, die TRGS 525 zu beachten hat. Die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur Arbeitssicherheit seiner Angestellten sind umfassend. Wenn er sie beachtet, ist er arbeitsrechtlich auf der "sicheren Seite".
Die TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" gilt übrigens auch ausdrücklich in Apotheken, wobei hier ja bereits seit langem Gefahstoffverzeichnisse geführt und Gefährdungsbeurteilungen vorgenommen werden (müssen).
Meine ausdrückliche Anmerkung hierzu: Zwischen der Gefährdungsbeurteilung in Apotheken und deren praktischer Umsetzung können Welten liegen.
Die TRGS 525 gilt auch in Heimen (z.B. Stellen von Arzneimitteln) und Kliniken sowie weiteren Einrichtungen.

Herzliche Grüße

Hans-Ulrich Thielmann