Hier gelten die Vorschriften wie gehabt. Abgabe an einen gewerblichen Verwender: damit ist das Krankenhaus und sein juristischer Vertreter gemeint, nicht die "Station".

Soweit diese Sache nicht in den Belieferungs- bzw. Versorgungserträgen geregelt ist, wäre ggf. eine Ergänzung sinnvoll, wenn dies häufiger vorkommt. Wegen 20g sehe ich erstmal keinen besonderen Handlungsbedarf. Das Krankenhaus muss aber für eine ordnungsgemäße (hier auch verschlossene) Lagerung sorgen.

Mit freundlichem Gruß

Dr. Detlev Bregulla