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Thema: Kennzeichnung bei Gefahrstoffen

  1. #1
    Premium-User Avatar von robin.meier
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    Kennzeichnung bei Gefahrstoffen

    Wie genau sieht eigentlich die erleichterte Kennzeichnung bei Inhalt <125 ml aus. Was muss dann auf die Abgabegefäße drauf?
    Und wie sieht es bei Feststoffen aus? Kann man dabei dann von Inhalt <125 g ausgehen oder gibt es dazu nichts explizites?

    Zweite Frage: Ist es möglich Standgefäße von > 1 Liter in der Apotheke in der Apotheke stehen zu haben? Und wenn ja, werden diese dann genauso gekennzeichnet, wie Gefäße für die Abgabe an Verbraucher?

  2. #2
    Premium-User Avatar von Anja Waldner
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    Hallo Robin.

    Ein guter Link mit einer Übersicht für die Kennzeichnung von Gefäßen unter 125ml ist:

    http://www.abda.de/fileadmin/assets/...chnung_CLP.pdf
    http://www.abda.de/1135.html

    Dieser Link aus der PZ gibt eine gute Übersicht über die allgemeinen Änderungen des Gefahrstoffrechts:
    http://www.pharmazeutische-zeitung.d...PZ_47_2010.pdf

    Zu der 2. Frage: Ich denke, es kommt auf den Inhalt an, ob man Standgefäße >1l in der Rezeptur aufbewahren darf oder nicht.
    Für Gefäße bis 1l kann eine erleichterte Kennzeichnung angewendet werden. (TRGS 200). Alles was mehr als 1l enthält, muss komplett gekennzeichnet werden. Ausnahme: Füllt die Apotheke selbst Stoffe und Zubereitungen in Standgefäße um, besteht die Möglichkeit der vereinfachten Kennzeichnung. Wenn die Stoffe aber im Originalbehältnis aufbewahrt werden, enthalten sie ja (meistens) die richtige Kennzeichnung.

    Ich hoffe, ich konnte dir schon etwas weiter helfen.

    Liebe Grüße.

  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Für die Gefäße mit einem Volumen < 125mL (gilt auch für Feststoffe) sind die o. g. Angaben zutreffend. Vielen Dank für die Hinweise.

    Für den Bereich der Standgefäße (Vorratsgefäße), also betrieblich genutzten Gefäßen für die Verwendung Sachkundiger oder Personen unter Aufsicht eines Fachkundigen, sind die Volumina im Prinzip offen; es haben sich jedoch Grenzen von 1 - 2L Volumen eingebürgert. Diese Grenze sind auch unabhängig von den Gefährlichkeitsmerkmalen der Stoffe.

    Dementsprechend sollte die Gefäße einen angemessenen Inhalt in Bezug auf die Verwendung des Stoffes enthalten. Wenn also häufig propanolische Lösungen hergestellt werden und aus einem 25L Kanister das Standgefäß befüllt wird, wären z. B. 2L aus meiner Sicht vollkommen unproblematisch. Als Standgefäße genutze Primärverpackungen der Industrie sind richtig gekennzeichnet, wenn sie in den letzten 2 Jahren erworben wurden.

    Unabhängig von der Frage der "erleichterten Kennzeichnung" (es gibt da ja z.B. ein Konzept der BAK und der DGUV) müssen betriebliche Gefäße nicht mit den für Endverbraucherpackungen zusätzlichen Elementen gekennzeichnet (z. B. tastbare Hinweise) werden bzw. ausgestattet (z. B. kindersichere Verschlüsse) sein.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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