Die "Abverkaufsfrist" endet am 1. Dezember 2012 (GHS-Verordnung, Artikel 61, Abs. 4, Satz 1). Demnach dürfen alte Kennzeichnungen für Stoffe, die bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr waren, bis zu diesem Zeitpunkt verwendet werden. Für die Mischungen gibt es eine ähnliche Frist bis zum 1. Juni 2017.

Wenn man also Reinstoffe an den Kunden abgibt, müssen diese nach GHS gekennzeichnet sein, es sei denn, sie sind schon vor dem 1.12.2010 in die Gefäße abgefüllt worden.

Für die Vorratsgefäße in der Apotheke gehe ich davon aus, dass diese Frist sinngemäß mindestens angewendet werden kann (obwohl man über die Begrifflichkeit "in Verkehr bringen" streiten kann). Ich empfehle daher, zunächst abzuwarten. Die Hersteller werden sukzessive neue Verpackungen in den Markt bringen. Für die Etikettierung wird es sicher auch Angebote geben (z.B. für den Reagenziensatz und übliche Chemikalien).

Mit bestem Gruß

Dr. Detlev Bregulla