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Thema: Gefahrstoffrecht: Zuordnung P-Sätze

  1. #1
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    Gefahrstoffrecht: Zuordnung P-Sätze

    Gefahrstoffrecht: Zuordnung P-Sätze zu den entsprechenden H-Sätzen

    Wo finde ich in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-V) die Zuordnung der P-Sätze zu den H-Sätzen? Im Neukirchen ist angegeben, dass dies dem Anhang I, 1.2 zu entnehmen ist. Jedoch kann ich nur P-Satz-Zurodnungen zu den Gefahrenklassen finden und welche davon müssen dann auf das Abgabegefäß (Prävention, Reaktion, Lagerung, Entsorgung)? Gibt es keine übersichtliche Tabelle mit direkter Zuordnung wie früher bei den R- und S-Sätzen? In entsprechenden Sicherheitsdatenblättern stehen die P-Sätze oftmals mit dabei - aber die müssen ja auch irgendeiner Tabelle entnommen worden sein, oder?

    Freue mich über eine Antwort.

  2. #2
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Alexander Ravati
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    Hallo,

    das ist zwar nicht gerade mein Spezialgebiet aber eine schöne Erklärung zu diesem Thema finden Sie hier:
    http://de.wikipedia.org/wiki/H-_und_P-S%C3%A4tze

    Ansonsten verschiebe ich Ihre Frage un unser Gefahrstoff-Forum :-)

    Herr Dr. Bregulla kann sicher mehr dazu sagen.
    Beste Grüße, Ihr Dr. Alexander Ravati,

    Apotheker, Ihr Experte im Forum Spezielle Rechtsgebiete und Pharmazie
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  3. #3
    Kompetenz-Manager Avatar von Dr. Detlev Bregulla
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    Die zutreffenden/geeigneten P-Sätze muss der Inverkehrbringer (also z.B. der Apotheker) selber aus den zutreffenden Tabellen des Anhangs (Kennzeichnungselemente) heraussuchen. Alternativ werden die vom Inverkehrbringer/Hersteller bereits gewählten P-Sätze übernommen.

    Diese wiederum können nach Einstufung der Chemikalien von den Tabellen des Anhangs abweichen bzw. die dort angegebenen P-Sätze durch weitere Sätze ergänzen und/oder P-Sätze sinnvoll zusammenfassen.

    Soweit der Verwendungszweck der Chemikalie nicht klar ist und evtl. größere Mengen abgegeben werden, ist es sinnvoll und juristisch korrekt, alle P-Sätze zu verwenden. In der Apotheke ist der Verwendungszweck definiert, gleichzeitig sind die Mengen klein. Dann kann die fachkundige Person (also der Apotheker, der gleichzeitig Inverkehrbringer ist) aus den P-Sätzen unter Berücksichtigung von Art, Menge und Verwendungszweck eine sinnvolle Auswahl der P-Sätze bezogen auf die möglichen Gefahren treffen.

    So ist es z.B. bei kleineren Mengen Ethanol nicht erforderlich, gesonderte Entsorgungshinweise zu geben, da man diese Mengen schadlos auch über die Kanalisation entsorgen kann.

    Bei Kleinmengen > 125mL Nettoinhalt sollte auf jeden Fall die Möglichkeit der reduzierten Kennzeichnung genutzt werden.

    Eine direkte, offizielle Transformationstabelle (wie es sie für H-Sätze in Anhang VII gibt) für S -> P Sätze gibt es nicht. Es "kursieren" im Internet aber einige Konversionstabellen. Letztendlich ist es aber eine Entscheidung des Fachkundigen.

    Mit bestem Gruß

    Dr. Detlev Bregulla
    Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke
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