Liebe Frau Motzke,

hinsichtlich Ihrer Frage haben wir zunächst mit einem unserer Netzwerkpartner (Rentenberater) Kontakt aufgenommen, da sich nicht originär um eine steuerrechtliche Frage handelt. Folgende Auskunft dürfen wir Ihnen nunmehr weitergeben:

Je nach Versorgungswerk kann auf Antrag auch von der Beitragserhebung während der Kindererziehung abgesehen werden. Dies ist mit dem jeweiligen Versorgungswerk direkt zu klären.

Um tatsächlich entscheiden zu können, ob bzw. welche Beitragszahlung ins Versorgungswerk Sinn macht, raten wir an, sich vom Versorgungswerk zunächst ausrechnen zu lassen, wie sich eine Zahlung bzw. Nichtzahlung auf die spätere Rente auswirken wird.

Aber die meisten Versorgungswerke berücksichtigen Kindererziehungszeiten nicht gleichwertig wie die gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat deshalb die Möglichkeit geschaffen, dass auch von der gesetzlichen Versicherungspflicht Befreite die Anrechnung der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen können.

Für den Bezug einer Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden derzeit 60 Beitragsmonate benötigt. Für Geburten nach dem 01.01.1992 werden dem Rentenkonto auf Antrag 36 Beitragsmonate und ca. 1 Entgeltpunkt pro Erziehungsjahr gutgeschrieben. 1 Entgeltpunkt entspricht derzeit einem Rentenwert von € 27,47. Für 3 Jahre Kindererziehungszeit würde somit ein Rentenwert von € 82,41 entstehen, ohne dass selbst Beiträge gezahlt werden.

Die Beantragung der Kindererziehungszeit nach den 3 Jahren wird somit voraussichtlich Fall Sinn machen. Zum Auffüllen der 60 Beitragsmonate - um später überhaupt eine Rente beziehen zu können - gibt es verschiedene Möglichkeiten, die im Einzelfall konkreter erörtert werden sollten.

Viele Grüße
Christian Freischlader