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Thema: Was darf ein/ eine PTA und was darf ein/eine PKA???

  1. #1
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    Was darf ein/ eine PTA und was darf ein/eine PKA???

    Nachdem ich gerade meine PTA-Examen hatte -juhuu!!!- habe ich die Apotheke gewechselt. In meiner Ausbildungsapo konnten sie mich nicht übernehmen, wir waren zwei PTA-Praktikanten und die haben eh schon genug PTA gehabt, aber ich bin in einer Apo untergekommen, wo ich auch schon mal Praktikum gemacht hab (das weiß man, was man hat )

    In meiner Ausbildungs-Apo war alles sehr genau organisiert, in der Apo, in der ich jetzt bin, macht jeder so'n bisschen alles.

    In der Ausbilungsapo haben die PKA immer die BTM-Lieferscheine unterschrieben und in der neuen Apo macht's der Chef selbst und wenn er nicht da ist, dann die andere Apothekerin. Der Chef hat den PKA gesagt, sie dürfen die BTM-Lieferscheine nicht unterschreiben, das soll immer ein/eine Apotheker/in machen. Stimmt das?

    In der Ausbildungsapo haben die PKA auch immer direkt bei der Warenannahme die Fertigarzneimittelprüfung gemacht. Das wär anders auch gar nicht möglich gewesen bei dem Trubel. In der kleineren Apotheke, in der ich jetzt bin, macht das die ältere PTA. Die macht das schon seit Jahren, ich hab sie mal gefragt, warum die PKA das nicht direkt beim Verbuchen mit erledigen, aber die PTA meinte, das dürfen PKA nicht. Echt?

    Stimmt das alles?
    Achim

  2. #2
    Premium-User Avatar von pharmi87
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    hallo achim,

    also bei der Prüfung des Fertigarzneimittels bin ich mir ziemlich sicher, dass es eine pharmazeutische Tätigkeit ist und daher darf die PKA das nicht.

    Näheres dazu findest du in der ApoBetrO. Hier mal ein Auszug:

    "§ 3 Apothekenpersonal
    (1) Das Apothekenpersonal besteht aus pharmazeutischem und nichtpharmazeutischem Personal. Es darf nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden.
    (2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke muß das notwendige pharmazeutische Personal vorhanden sein. Das zur Versorgung eines Krankenhauses zusätzlich erforderliche Personal ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses.
    (3) Das pharmazeutische Personal umfaßt

    1.
    Apotheker,
    2.
    Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden,
    3.
    pharmazeutisch-technische Assistenten,
    4.
    Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden,
    5.
    Apothekerassistenten,
    6.
    Pharmazieingenieure,
    7.
    Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Pharmazieingenieurs befinden,
    8.
    Apothekenassistenten,
    9.
    pharmazeutische Assistenten.

    Zum nichtpharmazeutischen Personal gehören insbesondere die Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte; im Rahmen der pharmazeutischen Tätigkeiten unterstützen sie das pharmazeutische Personal bei der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel sowie durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung der Arbeitsgeräte und beim Abfüllen, Abpacken und bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe.
    (4) Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, die Information und Beratung über Arzneimittel sowie die Überprüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern.
    (5) Es ist verboten, pharmazeutische Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die jeweilige Person muss insoweit der deutschen Sprache mächtig sein und über Kenntnis des in Deutschland geltenden Rechts verfügen, wie es für die Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist. Pharmazeutische Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4, 7 und 9 genannten Personen ausgeführt werden, sind vom Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker beaufsichtigen zu lassen. Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen keine Arzneimittel abgeben.
    (6) Zur Versorgung eines Krankenhauses mit Ausnahme der Zustellung darf der Apothekenleiter nur Personal einsetzen, das in seinem Betrieb tätig ist.
    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis"

    Die komplette ApoBetrO findest du hier:

    http://www.gesetze-im-internet.de/ap...005470987.html

    Ich hoffe das hilft dir etwas weiter.

    Viele Grüße, Pharmi87

  3. #3
    Premium-User Avatar von pharmi87
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    Ich habe nochmal ein bisschen nachgeforscht. Sowohl PTA als auch PKA können die Empfangsbestätigung unterschreiben. Hier der Link dazu:

    http://www.deutscher-apotheker-verla...69255461_p.pdf

    Der Apothekenleiter muss aber sicherstellen, dass die berechtigten und beauftragten Personen die nötigen Voraussetzungen wie Sachkunde und Zuverlässigkeit erfüllen.

    Viele Grüße, Pharmi87

  4. #4
    Moderatorin Avatar von Maike Noah
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    Hallo Achim,
    was die FAM-Prüfung angeht, hat pharmi87 bereits alles gesagt.

    Noch ein Nachtrag zu Ihrer 2. Frage:
    Zitat Zitat von Achim Schröder Beitrag anzeigen
    In der Ausbilungsapo haben die PKA immer die BTM-Lieferscheine unterschrieben und in der neuen Apo macht's der Chef selbst und wenn er nicht da ist, dann die andere Apothekerin. Der Chef hat den PKA gesagt, sie dürfen die BTM-Lieferscheine nicht unterschreiben, das soll immer ein/eine Apotheker/in machen. Stimmt das?
    Nein, stimmt nicht. PKA dürfen die Empfangsbestätigung unterschreiben - rein rechtlich!
    Der Chef kann aber natürlich intern anordnen, dass nur Apotheker diesen unterschreiben dürfen z.B. weil der/ die PKA nicht zuverlässig arbeitet.

    Beste Grüße
    Maike Noah
    Geändert von Maike Noah (21.02.2012 um 13:06 Uhr)
    Maike Noah, Apothekerin

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