Guten Tag Frau Ulrichs,

das Versorgungswerk ist ein Baustein der Altersversorgung. Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Apotheker/in haben Sie aber den Vorteil, nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen zu müssen, sondern nach Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung Mitglied im Versorgungswerk zu werden.

Selbständige Apotheker zahlen als Pflichtbeitrag den Beitrag, der dem jeweiligen Höchstbeitrag zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (Regelbeitrag). Angestellt tätige Mitglieder, die aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, zahlen zum Versorgungswerk Beiträge in der Höhe, wie sie ansonsten zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu zahlen wären. Auch der Arbeitgeber leistet im gleichen Umfang den Arbeitgeberanteil.

Die geleisteten Pflichtbeiträge und evtl. freiwillige Mehrzahlungen werden in sog. Anwartschaften umgerechnet. Bei der Berechnung liegt eine Verrentungstabelle nach Geburtsjahrgängen zugrunde.

Zur Rentenberechnung selbst ein Beispiel:

Einzahlung von 10.000 € im Jahr 2011, Geburtsjahr des Mitglieds: 1970. Zahlungsjahr (2011) - Geburtsjahr (1970) = Alter bei Zahlung (41). Der Bewertungsprozentsatz für die Zahlung beträgt somit 8,8 % (Bayrische Versorgungskammer). Mit der Zahlung wird somit eine Jahresanwartschaft von 880 € erworben. Die Summe aller Jahresanwartschaften ergibt die Gesamtjahresanwartschaft. Aus ihr berechnen sich dann die jeweiligen Ruhegeldansprüche.

Um die Einzahlung von 10.000 € am Ende wieder ausgezahlt zu bekommen, müsste man also ca. 11,5 Jahre Versorgungsbezüge beziehen.

Aus den Erfahrungen der Vergangenheit kann in jedem Falle festgehalten werden, dass eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk in aller Regel im Alter ertragsreicher ist, als eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Viele Grüße aus Koblenz

Christian Freischlader